Artikel 12 RL 89/608/EWG

Zur Durchführung dieser Richtlinie treffen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Vorkehrungen, um

a)
innerhalb des jeweiligen Mitgliedstaats eine gute Zusammenarbeit der in Artikel 1 genannten zuständigen Behörden sicherzustellen;
b)
im Rahmen ihrer gegenseitigen Beziehungen, soweit erforderlich, eine unmittelbare Zusammenarbeit zwischen den Behörden, die sie zu diesem Zweck besonders ermächtigen, einzuführen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.