Artikel 12 RL 89/608/EWG
Zur Durchführung dieser Richtlinie treffen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Vorkehrungen, um
- a)
- innerhalb des jeweiligen Mitgliedstaats eine gute Zusammenarbeit der in Artikel 1 genannten zuständigen Behörden sicherzustellen;
- b)
- im Rahmen ihrer gegenseitigen Beziehungen, soweit erforderlich, eine unmittelbare Zusammenarbeit zwischen den Behörden, die sie zu diesem Zweck besonders ermächtigen, einzuführen.
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