Artikel 11 RL 89/608/EWG

Die Kommission und die Mitgliedstaaten prüfen im Ständigen Veterinärausschuss

allgemein das Funktionieren der in dieser Richtlinie vorgesehenen gegenseitigen Unterstützung;

die der Kommission nach den Artikeln 9 und 10 mitgeteilten Auskünfte sowie die Umstände der Mitteilung im Hinblick darauf, welche Lehren daraus zu ziehen sind.

Aufgrund dieser Prüfung schlägt die Kommission erforderlichenfalls eine Änderung der bestehenden Gemeinschaftsbestimmungen oder den Erlaß ergänzender Bestimmungen vor.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.