Artikel 10 RL 89/608/EWG

(1) Wenn von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats festgestellte Handlungen, die den tierärztlichen Vorschriften zuwiderlaufen oder vermutlich zuwiderlaufen, von besonderem Interesse auf Unionsebene sind, insbesondere

wenn sie sich auf andere Mitgliedstaaten erstrecken oder erstrecken könnten oder

wenn die genannten Behörden der Ansicht sind, daß ähnliche Handlungen auch in anderen Mitgliedstaaten erfolgt sein könnten,

erteilen diese Behörden der Kommission von sich aus oder auf deren begründeten Antrag so rasch wie möglich alle zweckdienlichen Auskünfte, gegebenenfalls durch Übersendung von Schriftstücken oder von Kopien oder Auszügen von Schriftstücken, die zur Kenntnis der Tatbestände erforderlich sind, damit die Kommission die Maßnahmen der Mitgliedstaaten koordinieren kann.

Die Kommission teilt diese Auskünfte den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten mit.

(2) Besteht in Fällen, in denen Auskünfte nach Absatz 1 erteilt werden, eine mögliche Gefahr für die menschliche Gesundheit und kann sie nicht auf andere Weise verhütet werden, so können die Auskünfte nach Fühlungnahme zwischen den Beteiligten und der Kommission öffentlich unter Angabe der Gründe bekanntgemacht werden.

(3) Auskünfte über natürliche oder juristische Personen werden nach Absatz 1 nur insofern erteilt, als sie zur Feststellung von Handlungen, die den tierärztlichen Vorschriften zuwiderlaufen, unbedingt erforderlich sind.

(4) Machen die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats von Absatz 1 Gebrauch, so können sie von der in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b) und Artikel 9 vorgesehenen Erteilung von Auskünften an die zuständigen Behörden der anderen in Betracht kommenden Mitgliedstaaten absehen.

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