Artikel 9 RL 89/608/EWG

(1) Die Veterinärbehörden der einzelnen Mitgliedstaaten teilen — sobald ihnen verfügbar — der Kommission Folgendes mit:

a)
alle ihnen zweckdienlich erscheinenden Auskünfte bezüglich

der Waren, die festgestelltermaßen oder vermutlich Gegenstand von Vorgängen waren, die den tierärztlichen Vorschriften zuwiderlaufen;

der Methoden und Verfahren, die angewandt oder vermutlich angewandt worden sind, um die genannten Vorschriften zu übertreten;

b)
alle Angaben über Unzulänglichkeiten oder Lücken der tierärztlichen Vorschriften, die bei deren Anwendung festgestellt oder vermutet wurden.

(2) Die Kommission teilt den zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten alle Auskünfte mit, die geeignet sind, die Einhaltung der tierärztlichen Vorschriften zu gewährleisten, sobald sie ihr zur Verfügung stehen.

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