Artikel 8 RL 89/608/EWG
(1) Unter den in Absatz 2 genannten Voraussetzungen arbeiten die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten auch ohne deren Antrag zusammen.
(2) Sofern sie es als der Einhaltung der tierärztlichen Vorschriften dienlich erachten, gehen die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten wie folgt vor:
- a)
- Sie führen im Rahmen des Möglichen die in Artikel 6 bezeichnete Überwachung durch oder veranlassen diese;
- b)
- sie teilen den zuständigen Behörden der anderen in Betracht kommenden Mitgliedstaaten durch Übersendung insbesondere von Berichten und anderen Schriftstücken bzw. beglaubigten Abschriften oder Auszügen davon möglichst rasch alle ihnen zur Verfügung stehenden Auskünfte über Vorgänge mit, die den tierärztlichen Vorschriften zuwiderlaufen oder ihrer Ansicht nach zuwiderlaufen, insbesondere Auskünfte über die bei diesen Vorgängen verwendeten Mittel oder angewandten Methoden.
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