Artikel 15 RL 89/608/EWG

(1) Die Auskünfte, die im Rahmen der Durchführung dieser Richtlinie in irgendeiner Form übermittelt werden, sind vertraulich. Sie fallen unter das Berufsgeheimnis und genießen den Schutz, den das innerstaatliche Recht des Mitgliedstaats, der sie erhalten hat, für Auskünfte dieser Art gewährt bzw. den die für die Gemeinschaftsorgane in diesem Bereich geltenden Vorschriften vorsehen.

Die Auskünfte nach Unterabsatz 1 dürfen insbesondere keinen anderen Personen als denjenigen übermittelt werden, die in den Mitgliedstaaten oder den Organen der Gemeinschaft aufgrund ihrer Aufgaben befugt sind, sie zu kennen. Sie dürfen auch zu keinem anderen als dem in dieser Richtlinie vorgesehenen Zweck verwendet werden, es sei denn, die Auskunft erteilende Behörde stimmt ausdrücklich zu, und die Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem die Empfängerbehörde ihren Sitz hat, stehen der Weitergabe oder Verwendung nicht entgegen.

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Auskünfte werden der ersuchenden Behörde nur insoweit übermittelt, wie die Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, dem nicht entgegenstehen.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die Vertraulichkeit der im Verfahren der gegenseitigen Unterstützung erlangten Auskünfte selbst nach Abschluß eines Falles gewährleistet ist.

(2) Absatz 1 steht der Verwendung der aufgrund dieser Richtlinie erlangten Auskünfte im Rahmen gerichtlicher Verfahren oder von Ermittlungen, die in der Folge wegen Nichtbeachtung der tierärztlichen Vorschriften eingeleitet worden sind, sowie zur Verhütung und Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten zulasten von Unionsfonds nicht entgegen.

Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, die diese Auskünfte erteilt hat, wird von einer derartigen Verwendung unverzüglich unterrichtet.

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