Artikel 16 RL 89/608/EWG
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die mit Drittländern geschlossenen zweiseitigen Abkommen über gegenseitige Unterstützung der Veterinärverwaltungen mit.
Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten derartige Abkommen, die sie mit Drittländern schließt.
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