Artikel 6 RL 89/608/EWG

Auf Antrag der ersuchenden Behörde überwacht die ersuchte Behörde in ihrem Amtsbereich, in dem ein Verdacht auf Unregelmäßigkeiten besteht, insbesondere

a)
Betriebe,
b)
Orte, an denen Warenlager eingerichtet werden,
c)
gemeldete Warenbewegungen,
d)
Beförderungsmittel

oder läßt sie überwachen oder verstärkt überwachen.

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