Artikel 6 RL 89/608/EWG
Auf Antrag der ersuchenden Behörde überwacht die ersuchte Behörde in ihrem Amtsbereich, in dem ein Verdacht auf Unregelmäßigkeiten besteht, insbesondere
- a)
- Betriebe,
- b)
- Orte, an denen Warenlager eingerichtet werden,
- c)
- gemeldete Warenbewegungen,
- d)
- Beförderungsmittel
oder läßt sie überwachen oder verstärkt überwachen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.