Artikel 5 RL 89/608/EWG

(1) Auf Antrag der ersuchenden Behörde gibt ihr die ersuchte Behörde unter Beachtung der Bestimmungen des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz hat, alle die Anwendung der tierärztlichen Vorschriften betreffenden Verwaltungsakte oder sonstigen Entscheidungen der zuständigen Behörden bekannt oder lässt sie ihr bekannt geben.

(2) Den Anträgen auf Bekanntgabe, in denen der Gegenstand der bekanntzugebenden Verwaltungsakte oder sonstigen Entscheidungen genannt wird, wird auf Verlangen der ersuchten Behörde eine Übersetzung in der Amtssprache bzw. einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, beigefügt.

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