Artikel 4 RL 89/608/EWG
(1) Auf mit einer Begründung versehenen Antrag der ersuchenden Behörde
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erteilt die ersuchte Behörde dieser alle Auskünfte und übermittelt ihr alle Bescheinigungen und Schriftstücke oder beglaubigte Abschriften davon, die der ersuchten Behörde zur Verfügung stehen oder die sie sich gemäß Absatz 2 beschafft und die es der ersuchenden Behörde ermöglichen können, die Einhaltung der tierärztlichen Vorschriften nachzuprüfen;
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überprüft die ersuchte Behörde alle von der ersuchenden Behörde mitgeteilten Sachverhalte und teilt ihr das Ergebnis der Untersuchungen sowie die diesen zugrunde liegenden Tatsachen mit.
(2) Zur Beschaffung der verlangten Auskünfte verfährt die ersuchte Behörde oder die von ihr befaßte Verwaltungsbehörde so, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen einer anderen Behörde ihres Landes handeln würde.
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