Artikel 3 RL 89/608/EWG

Die Verpflichtung zur Unterstützung im Sinne dieser Richtlinie berührt nicht die Übermittlung von Auskünften oder Unterlagen, welche die nach Artikel 1 zuständigen Behörden im Rahmen von Befugnissen erhalten haben, die sie für die Justizbehörde ausüben.

Bei Unterstützung auf Ersuchen (Antrag) erfolgt jedoch eine Übermittlung unbeschadet des Artikels 14 in allen Fällen, in denen die Justizbehörde, die hierzu gehört werden muß, sich damit einverstanden erklärt.

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