Artikel 2 RL 89/608/EWG
(1) Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet
- —
-
„tierärztliche Vorschriften” die Gesamtheit der gemeinschaftlichen Bestimmungen über die Tiergesundheit, das öffentliche Gesundheitswesen im Zusammenhang mit dem Veterinärsektor, die gesundheitliche Kontrolle der Tiere, des Fleisches und anderer Erzeugnisse tierischen Ursprungs und den Tierschutz und der Bestimmungen, die der Anwendung der Gemeinschaftsregelung in diesen Bereichen dienen;
- —
-
„tierzuchtrechtliche Vorschriften” die Gesamtheit der gemeinschaftlichen Bestimmungen im Tierzuchtbereich und der Bestimmungen, die der Anwendung der Gemeinschaftsregelung in diesem Bereich dienen;
- —
-
„ersuchende Behörde” die zuständige Zentralbehörde eines Mitgliedstaats, die ein Ersuchen (einen Antrag) um Unterstützung stellt;
- —
-
„ersuchte Behörde” die zuständige Zentralbehörde eines Mitgliedstaats, an die ein Ersuchen (Antrag) gerichtet wird.
(2) Jeder Mitgliedstaat übermittelt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission das Verzeichnis der nach Absatz 1 zuständigen Behörden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.