Artikel 6 RL 89/654/EWG

Allgemeine Verpflichtungen

Zur Gewährleistung der Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer hat der Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen, daß

die Verkehrswege zu Notausgängen und Fluchtwegen sowie die Notausgänge und Fluchtwege selbst freigehalten werden, damit sie jederzeit benutzt werden können,

die Arbeitsstätten sowie Anlagen und Einrichtungen, insbesondere die in den Anhängen I und II erwähnten instandgehalten werden und festgestellte Mängel, die sich auf die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer negativ auswirken könnten, möglichst umgehend beseitigt werden.

die Arbeitsstätten sowie Anlagen und Einrichtungen, insbesondere die in Anhang I Nummer 6 und Anhang II Nummer 6 erwähnten, zur Gewährleistung angemessener Hygienebedingungen regelmäßig gereinigt werden,

die Sicherheitseinrichtungen und -Vorrichtungen zur Verhütung oder Beseitigung von Gefahren, insbesondere die in den Anhängen I und II erwähnten, regelmäßig gewartet und auf ihre Funktionsfähigkeit geprüft werden.

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