Artikel 6 RL 89/654/EWG
Allgemeine Verpflichtungen
Zur Gewährleistung der Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer hat der Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen, daß
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die Verkehrswege zu Notausgängen und Fluchtwegen sowie die Notausgänge und Fluchtwege selbst freigehalten werden, damit sie jederzeit benutzt werden können,
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die Arbeitsstätten sowie Anlagen und Einrichtungen, insbesondere die in den Anhängen I und II erwähnten instandgehalten werden und festgestellte Mängel, die sich auf die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer negativ auswirken könnten, möglichst umgehend beseitigt werden.
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die Arbeitsstätten sowie Anlagen und Einrichtungen, insbesondere die in Anhang I Nummer 6 und Anhang II Nummer 6 erwähnten, zur Gewährleistung angemessener Hygienebedingungen regelmäßig gereinigt werden,
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die Sicherheitseinrichtungen und -Vorrichtungen zur Verhütung oder Beseitigung von Gefahren, insbesondere die in den Anhängen I und II erwähnten, regelmäßig gewartet und auf ihre Funktionsfähigkeit geprüft werden.
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