Artikel 8 RL 89/654/EWG
Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer
Gemäß Artikel 11 der Richtlinie 89/391/EWG hören die Arbeitgeber die Arbeitnehmer bzw. deren Vertreter in den unter die vorliegende Richtlinie - einschließliche ihrer Anhänge - fallenden Bereichen an und ermöglichen deren Beteiligung.
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