Artikel 1 RL 89/662/EWG
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die veterinärrechtlichen Kontrollen bei Erzeugnisse(n) tierischen Ursprungs, die unter die in Anhang A aufgeführten Rechtsakte fallen oder von Artikel 14 erfaßt werden und die für den Handel bestimmt sind, unbeschadet des Artikels 6 nicht mehr an den Grenzen, sondern nach Maßgabe dieser Richtlinie durchgeführt werden.
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