Artikel 2 RL 89/662/EWG
Für die Zwecke dieser Richtlinie gilt als
- 1.
- veterinärrechtliche Kontrolle: jede physische Kontrolle und/oder jede Verwaltungsformalität, die Erzeugnisse im Sinne von Artikel 1 betrifft und mittelbar oder unmittelbar den Schutz der menschlichen und tierischen Gesundheit bezweckt;
- 2.
- Handel: der Warenaustausch zwischen Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 9 Absatz 2 des Vertrages;
- 3.
- Betrieb: Jeder Betrieb, der der Erzeugung, Lagerung oder Bearbeitung der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse dient;
- 4.
- zuständige Behörde: für die Durchführung der veterinärrechtlichen Kontrollen zuständige Zentralbehörde eines Mitgliedstaats oder eine von dieser damit beauftragten Stelle;
- 5.
- amtlicher Tierarzt: von der zuständigen Zentralbehörde des Mitgliedstaats bestellter Tierarzt.
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