Artikel 2 RL 89/662/EWG

Für die Zwecke dieser Richtlinie gilt als

1.
veterinärrechtliche Kontrolle: jede physische Kontrolle und/oder jede Verwaltungsformalität, die Erzeugnisse im Sinne von Artikel 1 betrifft und mittelbar oder unmittelbar den Schutz der menschlichen und tierischen Gesundheit bezweckt;
2.
Handel: der Warenaustausch zwischen Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 9 Absatz 2 des Vertrages;
3.
Betrieb: Jeder Betrieb, der der Erzeugung, Lagerung oder Bearbeitung der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse dient;
4.
zuständige Behörde: für die Durchführung der veterinärrechtlichen Kontrollen zuständige Zentralbehörde eines Mitgliedstaats oder eine von dieser damit beauftragten Stelle;
5.
amtlicher Tierarzt: von der zuständigen Zentralbehörde des Mitgliedstaats bestellter Tierarzt.

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