Artikel 3 RL 89/662/EWG

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß nur diejenigen in Artikel 1 genannten Erzeugnisse für den Handel bestimmt sind, die im Einklang mit der Gemeinschaftsregelung für die betreffende Bestimmung erzeugt, kontrolliert, gekennzeichnet und beschriftet wurden und die bis zum jeweils genannten Empfänger von einer gemeinschaftlichen Genußtauglichkeitsbescheinigung, Gesundheitsbescheinigung oder einem anderen durch eine veterinärrechtliche Gemeinschaftsregelung vorgeschriebenen Dokument begleitet sind.

Die Ursprungsbetriebe tragen durch ständige Selbstkontrolle dafür Sorge, daß die genannten Erzeugnisse den Erfordernissen nach Unterabsatz 1 genügen.

Die zuständige Behörde kontrolliert die Betriebe unbeschadet der dem amtlichen Tierarzt durch die Gemeinschaftsregelung übertragenen Kontrollaufgaben regelmäßig, um sich zu vergewissern, daß die für den Handel bestimmten Erzeugnisse den Gemeinschaftsanforderungen oder — in den Fällen nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels und nach Artikel 14 — den Anforderungen des Bestimmungsmitgliedstaats entsprechen.

Besteht der begründete Verdacht, daß die Anforderungen nicht erfüllt sind, so führt die zuständige Behörde die erforderlichen Kontrollen durch und trifft, sofern sich dieser Verdacht bestätigt, die geeigneten Maßnahmen, die bis zur Aussetzung der Zulassung gehen können.

(2) Betrifft die Beförderung mehrere Bestimmungsorte, so müssen die Erzeugnisse in soviel Partien zusammengefaßt werden, wie es Bestimmungsorte gibt. Jede Partie muß mit der genannten Bescheinigung oder dem genannten Dokument versehen sein.

Sollen die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse nach einem Drittland ausgeführt werden, so muß die Beförderung bis zu dem Ort, an dem das Gebiet der Gemeinschaft verlassen wird, unter Zollaufsicht bleiben.

(3) Die Mitgliedstaaten, die fakultative Einfuhren aus bestimmten Drittländern vornehmen, unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über diese Tatsache.

Werden die Erzeugnisse durch einen anderen Mitgliedstaat als die obengenannten Mitgliedstaaten in das Gebiet der Gemeinschaft eingeführt, so nimmt dieser Mitgliedstaat eine Dokumentenkontrolle ihres Ursprungs und ihres Bestimmungsorts gemäß Artikel 6 Absatz 1 vor.

Die Bestimmungsmitgliedstaaten untersagen die Neuverbringung der betreffenden Erzeugnisse aus ihrem Hoheitsgebiet, sofern diese Erzeugnisse nicht für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind, der die gleiche Möglichkeit in Anspruch nimmt.

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