Artikel 4 RL 89/662/EWG

(1) Die Versandmitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die Beteiligten die veterinärrechtlichen Anforderungen auf allen Stufen der Erzeugung, Lagerung, Vermarktung und Beförderung der Erzeugnisse im Sinne des Artikels 1 einhalten.

Sie tragen insbesondere dafür Sorge, daß

die Erzeugnisse(n) tierischen Ursprungs, die unter die in Anhang A aufgeführten Rechtsakte fallen, unabhängig davon, ob sie für den innergemeinschaftlichen Handel oder für den eigenen Markt bestimmt sind, den gleichen veterinärrechtlichen Kontrollen unterliegen,

die unter Anhang B fallenden Erzeugnisse nicht nach dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats versandt werden, wenn sie aus den in Artikel 36 des Vertrages genannten Gründen nicht in ihrem eigenen Hoheitsgebiet vermarktet werden dürfen.

(2) Die Versandmitgliedstaaten treffen die geeigneten administrativen, rechtlichen oder strafrechtlichen Maßnahmen, um jeden Verstoß einer natürlichen oder juristischen Person gegen die veterinärrechtlichen Vorschriften zu ahnden, wenn festgestellt wird, daß gegen die Gemeinschaftsregelung verstoßen wurde, und wenn insbesondere festgestellt wird, daß die ausgestellten Bescheinigungen oder Dokumente dem tatsächlichen Zustand der Erzeugnisse nicht entsprechen oder daß Erzeugnisse, die mit dieser Regelung nicht übereinstimmen, mit der Genußtauglichkeitskennzeichnung versehen wurden.

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