Artikel 5 RL 89/662/EWG

(1) Die Bestimmungsmitgliedstaaten führen folgende Kontrollmaßnahmen durch:

a)
Die zuständige Behörde kann an den Bestimmungsorten der Ware durch nichtdiskriminierende veterinärrechtliche Kontrollen im Stichprobenverfahren die Einhaltung der Anforderungen nach Artikel 3 überprüfen; sie kann dabei Probeentnahmen durchführen.

Liegen der zuständigen Behörde des Durchfuhrmitgliedstaats oder des Bestimmungsmitgliedstaats ferner Informationen vor, anhand deren sie einen Verstoß vermuten kann, so können auch während der Beförderung der Ware in ihrem Hoheitsgebiet Kontrollen, einschließlich Konformitätskontrollen der Beförderungsmittel, vorgenommen werden.

b)
Sind die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse mit Ursprung in einem anderen Mitgliedstaat bestimmt für

einen unter die Verantwortung eines amtlichen Tierarztes gestellten Betrieb, so hat sich der Tierarzt zu vergewissern, daß dieser Betrieb diese Erzeugnisse nur entgegennimmt, wenn sie hinsichtlich der Kennzeichnung und der Begleitdokumente die Bestimmungen des Artikels 3 Absatz 1 erfüllen bzw. im Falle der in Anhang B genannten Erzeugnisse mit dem in der Regelung des Bestimmungslands vorgesehenen Dokument versehen sind;

einen zugelassenen Zwischenhändler, der die Partien in Teilmengen aufteilt, oder ein Handelsunternehmen mit mehreren Filialen, oder einen Betrieb, der nicht einer ständigen Kontrolle unterworfen ist, so müssen letztere vor jeder Aufteilung oder Vermarktung überprüfen, ob die unter dem ersten Gedankenstrich genannten Kennzeichnungen, Bescheinigungen oder Dokumente vorhanden sind, und der zuständigen Behörde jedes Fehlen oder jede Abweichung angeben;

andere Empfänger, so muß die Partie, insbesondere bei einer teilweisen Entladung während der Beförderung, gemäß Artikel 3 Absatz 1 mit dem Original der unter dem ersten Gedankenstrich genannten Bescheinigung oder des Dokuments versehen sein.

Im Rahmen einer Vereinbarung, die mit der zuständigen Behörde bei der vorherigen Registrierung nach Absatz 3 zu unterschreiben ist, werden die Garantien festgelegt, die von den unter dem zweiten und dritten Gedankenstrich genannten Empfängern zu erbringen sind. Die zuständige Behörde prüft stichprobenweise die Einhaltung dieser Garantien.

(2) Sind die in der Gemeinschaftsregelung vorgesehenen Gemeinschaftsvorschriften nicht festgelegt worden, oder ist der in Artikel 14 vorgesehene Fall gegeben, so kann der Bestimmungsmitgliedstaat unbeschadet des Artikels 4 unter Einhaltung der allgemeinen Bestimmungen des Vertrages verlangen, daß der Ursprungsbetrieb die im Rahmen der innerstaatlichen Regelung dieses Mitgliedstaats geltenden Vorschriften anwendet. Der Herkunftsmitgliedstaat stellt sicher, daß die betreffenden Erzeugnisse diesen Anforderungen entsprechen.

(3) Die Unternehmer, die Erzeugnisse aus einem anderen Mitgliedstaat beziehen oder die eine vollständige Aufteilung einer Partie solcher Erzeugnisse vornehmen,

a)
müssen vorher auf Verlangen der zuständigen Behörde registriert werden,
b)
führen ein Verzeichnis über diese Lieferungen,
c)
müssen auf Verlangen der zuständigen Behörde den Eingang von Erzeugnissen aus einem anderen Mitgliedstaat bekanntgeben, sofern dies für die Durchführung der Kontrollen nach Absatz 1 erforderlich ist,
d)
bewahren während eines von der zuständigen Behörde festzulegenden Zeitraums, der jedoch sechs Monate nicht unterschreiten darf, die in Artikel 3 vorgesehenen Bescheinigungen oder Dokumente auf, damit sie der zuständigen Behörde auf Verlangen vorgelegt werden können.

(4) Die Durchführungsvorschriften für diesen Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 18 erlassen.

(5) Der Rat nimmt anhand eines Berichtes der Kommission, dem gegebenenfalls Änderungsvorschläge beigefügt sind, innerhalb von drei Jahren nach dem Beginn der Anwendung dieser Richtlinie eine Überprüfung dieses Artikels vor.

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