Artikel 6 RL 89/662/EWG
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß bei den Kontrollen an Orten, an denen Erzeugnisse aus Drittländern in das in Anhang I der Richtlinie 90/675/EWG(1) bezeichnete Gebiet eingeführt werden können, wie Häfen, Flughäfen und Grenzübergangsstellen zu Drittländern,
- a)
- der Ursprung der Erzeugnisse anhand der Dokumente überprüft wird;
- b)
- auf Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft die in Artikel 5 vorgesehenen Kontrollvorschriften angewandt werden;
- c)
- Erzeugnisse aus Drittländern den Bestimmungen der Richtlinie 90/675/EWG unterliegen.
(2) Ab 1. Juli 1992 gelten jedoch abweichend von Absatz 1 für sämtliche Erzeugnisse, die von zwischen zwei geographischen Punkten der Gemeinschaft regelmäßig und direkt verkehrenden Verkehrsmitteln transportiert werden, die in Artikel 5 vorgesehenen Kontrollvorschriften.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. L 373 vom 31. 12. 1990, S. 1.
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