Artikel 6 RL 89/662/EWG

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß bei den Kontrollen an Orten, an denen Erzeugnisse aus Drittländern in das in Anhang I der Richtlinie 90/675/EWG(1) bezeichnete Gebiet eingeführt werden können, wie Häfen, Flughäfen und Grenzübergangsstellen zu Drittländern,

a)
der Ursprung der Erzeugnisse anhand der Dokumente überprüft wird;
b)
auf Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft die in Artikel 5 vorgesehenen Kontrollvorschriften angewandt werden;
c)
Erzeugnisse aus Drittländern den Bestimmungen der Richtlinie 90/675/EWG unterliegen.

(2) Ab 1. Juli 1992 gelten jedoch abweichend von Absatz 1 für sämtliche Erzeugnisse, die von zwischen zwei geographischen Punkten der Gemeinschaft regelmäßig und direkt verkehrenden Verkehrsmitteln transportiert werden, die in Artikel 5 vorgesehenen Kontrollvorschriften.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 373 vom 31. 12. 1990, S. 1.

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