Artikel 7 RL 89/662/EWG

(1) Stellen die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats bei einer Kontrolle am Bestimmungsort oder während der Beförderung fest,

a)
daß Erreger einer Krankheit gemäß der Richtlinie 82/894/EWG(1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 89/162/EWG der Kommission(2), einer Zoonose oder Krankheit oder eine andere Ursache, die eine Gefahr für die Tiere oder die menschliche Gesundheit darstellen können, vorhanden sind, oder daß die Erzeugnisse aus einem von einer Tierseuche befallenen Gebiet stammen, so ordnen sie — mit Ausnahme der tierseuchenrechtlichen Maßnahmen bei Erzeugnissen, die einer in Artikel 4 der Richtlinie 80/215/EWG(3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 88/660/EWG(4), vorgesehenen Behandlung unterzogen wurden — die unschädliche Beseitigung der Partie oder jede andere in der Gemeinschaftsregelung vorgesehene Verwendung an.

Die Kosten für die unschädliche Beseitigung der Partie gehen zu Lasten des Versenders bzw. seines Bevollmächtigten.

Die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats teilen den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission umgehend fernschriftlich die gemachten Feststellungen, die getroffenen Entscheidungen und die Gründe für diese Entscheidungen mit.

Die in Artikel 9 vorgesehenen Schutzmaßnahmen können angewendet werden.

Bei in den Gemeinschaftsvorschriften nicht vorgesehenen Situationen kann die Kommission ferner nach dem Verfahren des Artikels 17 auf Antrag eines Mitgliedstaats alle Maßnahmen treffen, die erforderlich sind, um ein konzertiertes Vorgehen der Mitgliedstaaten sicherzustellen;

b)
daß die Ware die Bedingungen der Gemeinschaftsrichtlinien oder, falls keine Entscheidungen über die in den Richtlinien vorgesehenen Gemeinschaftsnormen ergangen sind, die Bedingungen der einzelstaatlichen Regelung nicht erfüllt, so können sie — wenn die Genußtauglichkeits- bzw. die gesundheitspolizeilichen Bedingungen es gestatten — dem Absender oder seinem Bevollmächtigten die Wahl lassen zwischen

der unschädlichen Beseitigung der Waren oder

der anderweitigen Verwendung der Waren, einschließlich ihrer Rücksendung mit Genehmigung der zuständigen Behörde des Landes, in dem der Ursprungsbetrieb liegt.

Dem Absender kann jedoch in den Fällen, in denen Mängel hinsichtlich der Bescheinigung bzw. des Dokuments festgestellt werden, eine Frist zur Behebung der Mängel eingeräumt werden, bevor von der letztgenannten Möglichkeit Gebrauch gemacht wird.

(2) Die Kommission erstellt nach dem Verfahren des Artikels 18 das Verzeichnis der in Absatz 1 genannten Krankheitserreger bzw. Krankheiten und legt die Durchführungsvorschriften zu vorliegendem Artikel fest.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 378 vom 31. 12. 1982, S. 58.

(2)

ABl. Nr. L 61 vom 4. 3. 1989, S. 48.

(3)

ABl. Nr. L 47 vom 21. 2. 1980, S. 4.

(4)

ABl. Nr. L 382 vom 31. 12. 1988, S. 35.

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