Artikel 8 RL 89/662/EWG

(1) In den in Artikel 7 vorgesehenen Fällen setzt sich die zuständige Behörde eines Bestimmungsmitgliedstaats unverzüglich mit den zuständigen Behörden des Versandmitgliedstaats in Verbindung. Diese ergreifen die erforderlichen Maßnahmen und teilen der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats die Art der vorgenommenen Kontrollen, die getroffenen Entscheidungen und die Gründe für diese Entscheidungen mit.

Befürchtet diese Behörde, daß diese Maßnahmen nicht ausreichend sind, so sucht sie zusammen mit der zuständigen Behörde des Versandmitgliedstaats nach Mitteln und Wegen, um Abhilfe zu schaffen, gegebenenfalls auch durch eine Besichtigung vor Ort.

Wenn anhand der in Artikel 7 vorgesehenen Kontrollen wiederholte Verstöße festgestellt werden, so unterrichtet die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats die Kommission und die Veterinärdienste der übrigen Mitgliedstaaten hierüber.

Die Kommission kann auf Antrag der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats oder von sich aus unter Berücksichtigung der Art der festgestellten Zuwiderhandlungen

Beamte zu einer Besichtigung vor Ort entsenden,

einen amtlichen Tierarzt, der auf einer von der Kommission auf Vorschlag der Mitgliedstaaten zu erstellenden Liste verzeichnet ist und der von den betroffenen Parteien akzeptiert wird, beauftragen, die Ermittlungen in dem betreffenden Betrieb vorzunehmen,

die zuständige Behörde auffordern, bei den Erzeugnissen des betreffenden Betriebes häufiger Proben zu entnehmen.

Sie teilt den Mitgliedstaaten ihre Schlußfolgerungen mit.

Werden diese Maßnahmen getroffen, um gegen wiederholte Verstöße eines Betriebes vorzugehen, so trägt der betreffende Betrieb die Kosten aus der Anwendung der Gedankenstriche des vorstehenden Unterabsatzes.

Solange die Schlußfolgerungen der Kommission nicht vorliegen, muß das Versandland auf Verlangen des Bestimmungslands die Kontrolle der Erzeugnisse aus dem betreffenden Betrieb verstärken und, wenn schwerwiegende, die Tiergesundheit oder die Volksgesundheit betreffende Gründe vorliegen, die Zulassung vorübergehend aussetzen.

Der Bestimmungsmitgliedstaat kann seinerseits die Kontrolle der Erzeugnisse aus dem genannten Betrieb verstärken.

Wenn die Verstöße in dem Gutachten des Sachverständigen bestätigt werden, muß die Kommission auf Verlangen einer der beiden betroffenen Mitgliedstaaten nach dem Verfahren des Artikels 17 die entsprechenden Maßnahmen treffen; dazu kann gehören, daß die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, vorübergehend das Verbringen von Erzeugnissen aus dem betreffenden Betrieb in ihr Hoheitsgebiet zu untersagen. Diese Maßnahmen müssen so rasch wie möglich nach dem Verfahren des Artikels 17 bestätigt oder revidiert werden.

Die allgemeinen Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 18 festgelegt.

(2) Die in den geltenden Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten vorgesehenen Rechtsmittel gegen Entscheidungen der zuständigen Behörden bleiben— außer in dem Fall nach Unterabsatz 4 —von dieser Richtlinie unberührt.

Die von der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats getroffenen Entscheidungen sind dem Absender oder seinem Bevollmächtigten sowie der zuständigen Behörde des Versandmitgliedstaats mitzuteilen und zu begründen.

Auf Antrag sind dem Absender oder seinem Bevollmächtigten Entscheidungen schriftlich mitzuteilen und zu begründen; dabei ist anzugeben, welche Rechtsmittel nach der Rechtsordnung des Bestimmungsmitgliedstaats bestehen und in welcher Form und innerhalb welcher Frist sie einzulegen sind.

In Streitfällen können beide Parteien, sofern sie hierüber Einvernehmen erzielen, unbeschadet dieser Rechtsmittel die betreffende Streitigkeit jedoch innerhalb eines Zeitraums von höchstens einem Monat einem Sachverständigen, der in einem von der Kommission zu erstellenden Verzeichnis von Sachverständigen aus der Gemeinschaft aufgeführt ist, zur Beurteilung unterbreiten, wobei die Kosten für dieses Gutachten zu Lasten der Gemeinschaft gehen.

Der Sachverständige ist gehalten, sein Gutachten binnen höchstens 72 Stunden zu erstatten. Die Parteien unterwerfen sich dem Gutachten des Sachverständigen unter Einhaltung der veterinärrechtlichen Vorschriften der Gemeinschaft.

(3) Die Kosten für die Warenrücksendung, die Lagerung der Waren, die Verwendung der Waren zu anderen Zwecken oder ihre unschädliche Beseitigung gehen zu Lasten des Empfängers.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.