Artikel 9 RL 89/662/EWG

(1) Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission unverzüglich über das Auftreten in seinem Hoheitsgebiet von Krankheiten gemäß der Richtlinie 82/894/EWG sowie von allen Zoonosen, Krankheiten und anderen Ursachen, die eine Gefahr für die Tiere oder die menschliche Gesundheit darstellen können.

Der Herkunftsmitgliedstaat trifft unverzüglich die von der Gemeinschaftsregelung vorgesehenen Gegenmaßnahmen und vorbeugenden Maßnahmen und legt insbesondere die darin vorgesehenen Schutzgebiete sowie sonstige ihm angemessen erscheinende Maßnahmen fest.

Der Transit- bzw. Bestimmungsmitgliedstaat, der bei einer Kontrolle gemäß Artikel 5 eine der in Unterabsatz 1 genannten Krankheiten und Ursachen festgestellt hat, kann erforderlichenfalls von der Gemeinschaftsregelung vorgesehene vorbeugende Maßnahmen treffen.

Solange die gemäß Absatz 4 zu ergreifenden Maßnahmen noch ausstehen, kann der Bestimmungsmitgliedstaat bei Vorliegen schwerwiegender Gründe betreffend den Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier vorsorgliche Maßnahmen gegen die betreffenden Betriebe oder — im Fall einer Viehseuche — in bezug auf die von der Gemeinschaftsregelung vorgesehenen Schutzgebiete ergreifen.

Die von den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen werden unverzüglich der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten mitgeteilt.

(2) Auf Antrag des in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Mitgliedstaats oder auf Veranlassung der Kommission können ein oder mehrere Vertreter der Kommission vor Ort in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden die getroffenen Maßnahmen umgehend prüfen; sie geben eine Stellungnahme zu diesen Maßnahmen ab.

(3) Falls die Kommission nicht über die Maßnahmen informiert wurde oder sie die getroffenen Maßnahmen für unzureichend hält, so kann sie in Zusammenarbeit mit dem betreffenden Mitgliedstaat bis zur Tagung des Ständigen Veterinärausschusses gegenüber den Erzeugnissen, die aus dem Seuchengebiet oder einem bestimmten Betrieb stammen, vorsorgliche Maßnahmen treffen. Diese Maßnahmen werden so rasch wie möglich dem Ständigen Veterinärausschuß unterbreitet, der sie nach dem Verfahren des Artikels 17 bestätigt, ändert oder aufhebt.

(4) In allen diesen Fällen prüft die Kommission im Ständigen Veterinärausschuß so bald wie möglich die Lage. Sie erläßt nach dem Verfahren des Artikels 17 die notwendigen Maßnahmen für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse und, falls es die Umstände erfordern, für die Ursprungserzeugnisse und deren Folgeerzeugnisse. Sie verfolgt die Entwicklung der Lage und kann nach dem gleichen Verfahren die getroffenen Entscheidungen nach Maßgabe dieser Entwicklung ändern oder aufheben.

(5) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel, insbesondere das Verzeichnis der Zoonosen oder von Ursachen, die eine Gefahr für die Tiere oder die menschliche Gesundheit darstellen können, werden nach dem Verfahren des Artikels 18 festgelegt.

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