Artikel 13 RL 89/662/EWG

(1) In die Richtlinien 64/433/EWG und 71/118/EWG wird folgenderArtikel eingefügt:

Artikel 19

Die Vorschriften der Richtlinie 89/662/EWG(*) zur Regelung veterinärrechtlicher Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt finden Anwendung, insbesondere betreffend die Ursprungskontrollen, die Organisation der vom Bestimmungsmitgliedstaat durchzuführenden Kontrollen und das weitere Vorgehen im Anschluß an diese Kontrollen sowie die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen.

(2) In die Richtlinien 72/461/EWG und 80/215/EWG wird folgenderArtikel eingefügt:

Artikel 15

Die Vorschriften der Richtlinie 89/662/EWG(**) zur Regelung veterinärrechtlicher Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt finden Anwendung, insbesondere betreffend die Ursprungskontrollen, die Organisation der vom Bestimmungsmitgliedstaat durchzuführenden Kontrollen und das weitere Vorgehen im Anschluß an diese Kontrollen sowie die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen.

(3) In die Richtlinie 77/99/EWG wird folgender Artikel eingefügt:

Artikel 24

Die Vorschriften der Richtlinie 89/662/EWG(***) zur Regelung veterinärrechtlicher Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt finden Anwendung, insbesondere betreffend die Ursprungskontrollen, die Organisation der vom Bestimmungsmitgliedstaat durchzuführenden Kontrollen und das weitere Vorgehen im Anschluß an diese Kontrollen sowie die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen.

(4) In die Richtlinien 85/397/EWG und 88/657/EWG wird folgenderArtikel eingefügt:

Artikel 18

Die Vorschriften der Richtlinie 89/662/EWG(****) zur Regelung veterinärrechtlicher Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt finden Anwendung, insbesondere betreffend die Ursprungskontrollen, die Organisation der vom Bestimmungsmitgliedstaat durchzuführenden Kontrollen und das weitere Vorgehen im Anschluß an diese Kontrollen sowie die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen.

(5) In die Richtlinie 89/437/EWG wird folgender Artikel eingefügt:

Artikel 17

Die Vorschriften der Richtlinie 89/662/EWG(*****) zur Regelung veterinärrechtlicher Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt finden Anwendung, insbesondere betreffend die Ursprungskontrollen, die Organisation der vom Bestimmungsmitgliedstaat durchzuführenden Kontrollen und das weitere Vorgehen im Anschluß an diese Kontrollen sowie die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen.

Fußnote(n):

(*)

ABl. Nr. L 395 vom 30. 12. 1989, S. 13.

(**)

ABl. Nr. L 395 vom 30. 12. 1989, S. 13.

(***)

ABl. Nr. L 395 vom 30. 12. 1989, S. 13.

(****)

ABl. Nr. L 395 vom 30. 12. 1989, S. 13.

(*****)

ABl. Nr. L 395 vom 30. 12. 1989, S. 13.

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