Artikel 14 RL 89/662/EWG

Solange eine Gemeinschaftsregelung aussteht, gelten für den Handel mit den im Anhang B aufgeführten Erzeugnissen bis zum 31. Dezember 1992 die Kontrollvorschriften dieser Richtlinie, insbesondere diejenigen von Artikel 5 Absatz 2.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit, welche Bedingungen und Modalitäten auf den Handel mit den in Absatz 1 genannten Erzeugnissen Anwendung finden.

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