Artikel 14 RL 89/662/EWG
Solange eine Gemeinschaftsregelung aussteht, gelten für den Handel mit den im Anhang B aufgeführten Erzeugnissen bis zum 31. Dezember 1992 die Kontrollvorschriften dieser Richtlinie, insbesondere diejenigen von Artikel 5 Absatz 2.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit, welche Bedingungen und Modalitäten auf den Handel mit den in Absatz 1 genannten Erzeugnissen Anwendung finden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.