Artikel 15 RL 89/662/EWG
In Artikel 9 der Richtlinie 64/432/EWG(1) wird folgende Nummer eingefügt:
- 2. a)
- Ein oder mehrere Vertreter der Kommission können sich — auf Antrag eines Mitgliedstaats oder auf Betreiben der Kommission — unverzüglich an Ort und Stelle begeben, um die getroffenen Vorkehrungen nach Absprache mit den zuständigen Behörden zu prüfen, und geben zu diesen Maßnahmen eine Stellungnahme ab.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. 121 vom 29. 7. 1964, S. 1977/64.
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