Artikel 15 RL 89/662/EWG

In Artikel 9 der Richtlinie 64/432/EWG(1) wird folgende Nummer eingefügt:

2. a)
Ein oder mehrere Vertreter der Kommission können sich — auf Antrag eines Mitgliedstaats oder auf Betreiben der Kommission — unverzüglich an Ort und Stelle begeben, um die getroffenen Vorkehrungen nach Absprache mit den zuständigen Behörden zu prüfen, und geben zu diesen Maßnahmen eine Stellungnahme ab.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. 121 vom 29. 7. 1964, S. 1977/64.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.