Artikel 16 RL 89/662/EWG

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission nach einem einheitlichen Muster die wichtigsten Informationen zu den Kontrollen, die sie im Rahmen dieser Richtlinie durchführen.

(2) Die Kommission prüft die in Absatz 1 genannten Informationen im Rahmen des Ständigen Veterinärausschusses. Sie kann nach dem Verfahren des Artikels 18 geeignete Maßnahmen erlassen.

(3) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, insbesondere die Häufigkeit der Informationsmitteilungen, das dabei zu verwendende Muster und die Art der Informationen, werden nach dem Verfahren des Artikels 18 erlassen.

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