Artikel 19 RL 89/662/EWG
(2) Der Rat nimmt vor dem 31. Dezember 1996 anhand eines Erfahrungsberichts der Kommission eine Überprüfung der Bestimmungen dieser Richtlinie vor; gegebenenfalls legt die Kommission Vorschläge vor, über die der Rat mit qualifizierter Mehrheit entscheidet.
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