Artikel 20 RL 89/662/EWG
Zur Ermöglichung einer schrittweisen Einrichtung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Kontrollregelung können die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 1992 folgende Kontrollen während der Beförderung vornehmen:
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eine Dokumentenkontrolle der in den Anhängen A und B genannten Erzeugnisse oder von Erzeugnissen mit Herkunft aus Drittländern;
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stichprobenweise vorgenommene, nicht diskriminierende Veterinärkontrollen der in Anhang B genannten Erzeugnisse.
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