Artikel 20 RL 89/662/EWG

Zur Ermöglichung einer schrittweisen Einrichtung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Kontrollregelung können die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 1992 folgende Kontrollen während der Beförderung vornehmen:

eine Dokumentenkontrolle der in den Anhängen A und B genannten Erzeugnisse oder von Erzeugnissen mit Herkunft aus Drittländern;

stichprobenweise vorgenommene, nicht diskriminierende Veterinärkontrollen der in Anhang B genannten Erzeugnisse.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.