Artikel 2 RL 89/682/EWG
Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens innerhalb von zwölf Monaten nach ihrer Bekanntgabe am 3. Januar 1990 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
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