Artikel 1 RL 89/682/EWG

Die Richtlinie 86/298/EWG wird wie folgt geändert:

1.
In Artikel 1 erhält der zweite Gedankenstrich folgenden Wortlaut:

feste oder einstellbare Mindestspurweite der mit den Reifen der größeren Abmessung versehenen Achse von weniger als 1150 mm; ausgehend von der Annahme, daß die mit Reifen der größten Abmessung versehenen Achse auf eine Spurweite von höchstens 1150 mm eingestellt worden ist, muß die Spurweite der anderen Achse so eingestellt werden können, daß die Außenkanten der Reifen mit der geringsten Abmessung die Außenkanten der Reifen an der anderen Achse nicht überragen. Sind beide Achsen mit Felgen und Reifen gleicher Abmessungen versehen, muß die feste oder einstellbare Spurweite der beiden Achsen unter 1150 mm liegen.

2.
In Anhang II erhält Ziffer 3.1.1. folgende Fassung:

3.1.1. Nach jedem Teil der dynamischen Prüfung muß sie frei von Brüchen oder Rissen gemäß Anhang III Abschnitt A Ziffer 3.1 sein. Ergeben sich bei der dynamischen Prüfung unannehmbare Brüche oder Risse, muß eine zusätzliche Schlag- oder Druckprüfung gemäß Anhang III Abschnitt A Ziffer 1.6 unmittelbar nach der Schlag- oder Druckprüfung vorgenommen werden, die zu diesen Brüchen oder Rissen geführt hat.

3.
In Anhang III Abschnitt A erhält Ziffer 1.6 folgende Fassung:

1.6.
Zusätzliche Prüfungen

1.6.1. Ergeben sich bei einer Schlagprüfung erhebliche Brüche oder Risse, ist eine zweite ähnliche Prüfung, jedoch mit einer Fallhöhe entsprechend H′ = H10 × 12 + 4a1 + 2a unmittelbar nach der Schlagprüfung durchzuführen, die zu diesen Brüchen oder Rissen geführt hat. Hierbei stellt „a” das Verhältnis zwischen der am Aufschlagpunkt gemessenen ständigen Verformung und der elastischen Verformung (a = Dp/De) dar. Die zusätzliche ständige Verformung durch den zweiten Schlag darf nicht mehr als 30 % der ständigen Verformung durch den ersten Schlag betragen. Um die zusätzliche Prüfung durchführen zu können, ist die elastische Verformung bei allen Schlagprüfungen zu messen.

1.6.2. Ergeben sich bei einer Druckprüfung erhebliche Brüche oder Risse, ist eine zweite ähnliche Druckprüfung, jedoch mit einer Kraft 1,2 Fv, unmittelbar nach der Druckprüfung durchzuführen, die zu diesen Brüchen oder Rissen geführt hat.

4.
In Anhang V wird folgende Ziffer eingefügt:

7.3. Angabe und Ergebnisse des gegebenenfalls vorgenommenen zusätzlichen dynamischen Prüfversuchs.

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