Artikel 10 RL 89/686/EWG

(1) Die EG-Baumusterprüfung ist das Verfahren, mit dem eine zugelassene Prüfstelle feststellt und bescheinigt, daß das PSA-Modell den einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht.

(2) Der Antrag auf eine EG-Baumusterprüfung wird vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten für das betreffende Modell bei einer einzigen zugelassenen Prüfstelle gestellt. Der Bevollmächtigte muß in der Gemeinschaft niedergelassen sein.

(3) Der Antrag enthält folgende Angaben:

Name und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten sowie Ort der Herstellung der PSA;

die technischen Fertigungsunterlagen nach Anhang III.

Dem Antrag ist eine angemessene Zahl von Exemplaren des zuzulassenden Modells beizufügen.

(4) Die gemeldete Stelle führt die EG-Baumusterprüfung nach den nachstehenden Modalitäten durch:

a)
Prüfung der technischen Unterlagen des Herstellers

Die gemeldete Stelle prüft die technischen Fertigungsunterlagen und stellt fest, ob diese in bezug auf die in Artikel 5 genannten harmonisierten Normen angemessen sind.

Hat der Hersteller die harmonisierten Normen nicht oder nur teilweise angewandt oder liegen solche Normen nicht vor, muß die notifizierte Stelle überprüfen, ob die vom Hersteller verwendeten technischen Spezifikationen in bezug auf die grundlegenden Anforderungen angemessen sind, bevor sie prüft, ob die technischen Fertigungsunterlagen in bezug auf diese technischen Spezifikationen angemessen sind.

b)
Prüfung des Modells

Bei der Prüfung des Modells vergewissert sich die Stelle, daß dieses in Übereinstimmung mit den technischen Fertigungsunterlagen hergestellt worden ist und gemäß seiner Bestimmung sicher verwendet werden kann.

Sie führt die erforderlichen Prüfungen und Versuche durch, um festzustellen, ob das Modell den harmonisierten Normen entspricht.

Hat der Hersteller die harmonisierten Normen nicht oder nur teilweise angewandt oder liegen solche Normen nicht vor, so führt die gemeldete Stelle die erforderlichen Prüfungen und Versuche durch, um festzustellen, ob das Modell den vom Hersteller angewandten technischen Spezifikationen entspricht, sofern diese in bezug auf die grundlegenden Anforderungen angemessen sind.

(5) Entspricht das Modell den einschlägigen Bestimmungen, so stellt die Prüfstelle eine EG-Baumusterbescheinigung aus, die dem Antragsteller zugestellt wird. Diese Bescheinigung enthält die Ergebnisse der Prüfung, die gegebenenfalls an sie geknüpften Bedingungen sowie die zur Identifizierung des zugelassenen Modells erforderlichen Beschreibungen und Zeichnungen.

Die Kommission, die übrigen zugelassenen Prüfstellen und die anderen Mitgliedstaaten können eine Abschrift der Bescheinigung und auf begründeten Antrag eine Abschrift der technischen Bauunterlagen und der Protokolle über die durchgeführten Prüfungen und Versuche erhalten.

Die Unterlagen müssen für die zuständigen Behörden während eines Zeitraums von zehn Jahren nach Inverkehrbringen der PSA zur Verfügung gehalten werden.

(6) Die Prüfstelle, die die Ausstellung einer EG-Baumusterbescheinigung verweigert, teilt dies den übrigen zugelassenen Prüfstellen mit. Die Prüfstelle, die eine Baumusterbescheinigung zurückzieht, teilt dies dem Mitgliedstaat mit, der sie zugelassen hat. Dieser unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission unter Angabe der Gründe für diese Entscheidung.

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