Artikel 12 RL 89/686/EWG
Als EG-Konformitätserklärung wird das Verfahren bezeichnet, bei dem der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter
- 1.
- eine Erklärung nach dem Muster in Anhang VI abgibt, die bescheinigt, daß die in Verkehr gebrachte PSA den Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht, und die den zuständigen Behörden vorgelegt werden kann;
- 2.
- auf jeder PSA das in Artikel 13 vorgesehene CE-Konformitätskennzeichnung anbringt.
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