Artikel 12 RL 89/686/EWG

Als EG-Konformitätserklärung wird das Verfahren bezeichnet, bei dem der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter

1.
eine Erklärung nach dem Muster in Anhang VI abgibt, die bescheinigt, daß die in Verkehr gebrachte PSA den Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht, und die den zuständigen Behörden vorgelegt werden kann;
2.
auf jeder PSA das in Artikel 13 vorgesehene CE-Konformitätskennzeichnung anbringt.

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