Artikel 4 RL 89/686/EWG
(1) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von PSA oder Bestandteilen von PSA, die mit der vorliegenden Richtlinie in Einklang stehen und mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, mit der ihre Konformität mit allen Bestimmungen dieser Richtlinie einschließlich der Bescheinigungsverfahren nach Kapitel II angezeigt wird, nicht verbieten, beschränken oder behindern.
(2) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von Bestandteilen von PSA, die nicht mit der CE-Kennzeichnungversehen sind und in PSA eingebaut werden sollen, nur dann verbieten, beschränken oder behindern, wenn es sich um wesentliche, für ein einwandfreies Funktionieren der PSA unerläßliche Bestandteile handelt.
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