Artikel 5 RL 89/686/EWG
(1) Die Mitgliedstaaten gehen bei den in Artikel 8 Absatz 3 genannten PSA, die die CE-Kennzeichnungtragen und bei denen der Hersteller auf Verlangen die Konformitätserklärung gemäß Artikel 12 vorlegen kann, von der Übereinstimmung mit den in Artikel 3 genannten grundlegenden Anforderungen aus.
(2) Die Mitgliedstaaten gehen bei den in Artikel 8 Absatz 2 genannten PSA, die die CE-Kennzeichnungtragen und bei denen der Hersteller auf Verlangen neben der Erklärung gemäß Artikel 12 auch die Bescheinigung der gemeldeten Stelle gemäß Artikel 9 vorlegen kann, wonach sie den einschlägigen einzelstaatlichen Normen, durch die die harmonisierten Normen umgesetzt werden, entsprechen — dies wird im Rahmen der EG-Baumusterprüfung nach Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe a) erster Gedankenstrich und Buchstabe b) erster Gedankenstrich festgestellt —, von der Übereinstimmung mit den in Artikel 3 genannten grundlegenden Anforderungen aus.
Hat der Hersteller die harmonisierten Normen nicht oder nur teilweise angewandt oder liegen solche Normen nicht vor, so muß aus der Bescheinigung der gemeldeten Stelle die Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen nach Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich sowie Buchstabe b) zweiter Gedankenstrich hervorgehen.
(3) Missing text
(4) Die Kommission veröffentlicht die Fundstellen der harmonisierten Normen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.
Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die Fundstellen der nationalen Normen, die harmonisierte Normen umsetzen.
(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß spätestens am 30. Juni 1991 die geeigneten Maßnahmen getroffen werden, die den Sozialpartnern auf nationaler Ebene eine Einflußmöglichkeit bei der Erarbeitung und der weiteren Verfolgung harmonisierter Normen eröffnen.
(6)
- a)
- Falls die PSA auch von anderen Richtlinien erfaßt werden, die andere Aspekte behandeln und in denen die CE-Kennzeichnung vorgesehen ist, wird mit dieser Kennzeichnung angegeben, daß auch von der Konformität dieser PSA mit den Bestimmungen dieser anderen Richtlinien auszugehen ist.
- b)
- Steht jedoch laut einer oder mehrerer dieser Richtlinien dem Hersteller während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelung frei, so wird durch die CE-Kennzeichnung lediglich die Konformität der PSA mit den Bestimmungen der vom Hersteller angewandten Richtlinien angezeigt. In diesem Fall müssen die den PSA beiliegenden Unterlagen, Hinweise oder Anleitungen die Nummern der jeweils angewandten Richtlinien entsprechend ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften tragen.
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