Artikel 6 RL 89/686/EWG

(1) Ist ein Mitgliedstaat oder die Kommission der Auffassung, daß die in Artikel 5 genannten harmonisierten Normen nicht vollständig den in Artikel 3 genannten einschlägigen grundlegenden Anforderungen entsprechen, so befaßt die Kommission oder der betreffende Mitgliedstaat den mit der Richtlinie 83/189/EWG(1) eingesetzten Ständigen Ausschuß unter Darlegung der Gründe. Der Ausschuß nimmt hierzu umgehend Stellung.

Nach Kenntnisnahme der Stellungnahme des Ausschusses teilt die Kommission den Mitgliedstaaten mit, ob die nach Artikel 5 vorgenommenen Veröffentlichungen der betreffenden Normen rückgängig zu machen sind.

(2) Die Kommission wird von dem mit Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 98/37/EG(2) eingesetzten Ständigen Ausschuss, im Folgenden „Ausschuss” genannt, unterstützt.

Der Ausschuss kann nach dem Verfahren dieses Absatzes mit jeder Frage im Zusammenhang mit der Durchführung und praktischen Anwendung dieser Richtlinie befasst werden.

Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(3) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 109 vom 26. 4. 1983, S. 8.

(2)

ABl. L 207 vom 23.7.1998, S. 1. Geändert durch die Richtlinie 98/79/EG (ABl. L 331 vom 7.12.1998, S. 1).

(3)

Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).

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