ANHANG III RL 89/686/EWG

TECHNISCHE UNTERLAGEN DES HERSTELLERS

Die Unterlagen im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 umfassen alle zweckdienlichen Angaben über die Mittel, die der Hersteller eingesetzt hat, um die Übereinstimmung einer PSA mit den für sie geltenden grundlegenden Anforderungen zu erreichen.

Im Falle der PSA-Modelle im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 umfassen die Unterlagen insbesondere:

1.
die technischen Fertigungsunterlagen, d. h.:

a)
die Gesamt- und Detailpläne der PSA, gegebenenfalls mit den Berechnungen und Ergebnissen der Versuche mit Prototypen, im Rahmen dessen, was erforderlich ist, um die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen zu überprüfen;
b)
das vollständige Verzeichnis der grundlegenden Anforderungen im Hinblick auf Sicherheit und Gesundheit und der harmonisierten Normen oder sonstigen technischen Spezifikationen, die bei der Gestaltung der PSA berücksichtigt wurden;

2.
eine Beschreibung der Kontroll- und Prüfeinrichtungen, die im Herstellungsbetrieb eingesetzt werden, sowie
3.
ein Exemplar der in Anhang II Ziffer 1.4 genannten Informationsbroschüre.

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