ANHANG II RL 89/686/EWG

GRUNDLEGENDE ANFORDERUNGEN FÜR GESUNDHEITSSCHUTZ UND SICHERHEIT

1.
ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN AN ALLE PSA

Die PSA müssen einen angemessenen Schutz gegen die auftretenden Risiken bieten.

1.1.
Grundsätze der Gestaltung

1.1.1.
Ergonomie

Die PSA müssen so konzipiert und hergestellt werden, daß der Benutzer unter den bestimmungsgemäßen und vorhersehbaren Einsatzbedingungen die mit Risiken verbundene Tätigkeit normal ausüben kann und dabei über einen möglichst hohen und den Risiken entsprechenden Schutz verfügt.

1.1.2.
Schutzniveau und Schutzklassen

1.1.2.1.
Höchstmögliches Schutzniveau

Als optimaler Schutzgrad für die Gestaltung gilt der Schutzgrad, bei dessen Überschreitung die Beeinträchtigung beim Tragen der PSA einer tatsächlichen Benutzung während der Risikodauer oder einer normalen Ausführung der Tätigkeit entgegenstehen würde.

1.1.2.2.
Schutzklassen entsprechend dem Risikograd

Ergeben sich für unterschiedliche vorhersehbare Einsatzbedingungen unterschiedliche Intensitätsgrade desselben Risikos, müssen bei der PSA-Gestaltung entsprechende Schutzklassen berücksichtigt werden.

1.2.
Unschädlichkeit der PSA

1.2.1.
Gefährliche und störende Eigenschaften der PSA

Die PSA müssen so konzipiert und hergestellt werden, daß sie unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen keine Gefahren und Störungen verursachen.

1.2.1.1.
Geeignete Ausgangswerkstoffe

Die Ausgangswerkstoffe der PSA oder ihre möglichen Zersetzungsprodukte dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf die Hygiene oder Gesundheit des Benutzers haben.

1.2.1.2.
Angemessener Oberflächenzustand jedes Teils einer PSA, das mit dem Benutzer in Berührung kommt

Teile einer PSA, die mit dem Benutzer während der Tragedauer in Berührung kommen oder kommen können, dürfen keine Unebenheiten, scharfe Kanten, vorspringende Spitzen usw. aufweisen, die eine übermäßige Reizung oder Verletzungen hervorrufen könnten.

1.2.1.3.
Höchstzulässige Behinderungen des Benutzers

Die PSA dürfen die erforderlichen Bewegungen und Körperhaltungen sowie die Sinneswahrnehmung so wenig wie möglich behindern. Sie dürfen ferner nicht zu Bewegungen des Benutzers führen, die ihn selbst oder Dritte gefährden.

1.3.
Bequemlichkeit und Effizienz

1.3.1.
Anpassung der PSA an die Gestalt des Benutzers

Die PSA müssen so konzipiert und hergestellt werden, daß sie so einfach wie möglich dem Benutzer in der geeigneten Position angelegt werden können und während der voraussichtlich erforderlichen Tragedauer unter Berücksichtigung der Fremdeinwirkungen der erforderlichen Bewegungen und Körperhaltungen in ihrer Position bleiben. Dazu müssen die PSA mit allen geeigneten Mitteln wie passenden Verstell- und Haltesystemen oder einer ausreichenden Auswahl an Größen und Maßen so gut wie möglich an die Gestalt des Benutzers angepaßt werden können.

1.3.2.
Leichtigkeit und Festigkeit der Konstruktion

Unbeschadet der Festigkeit ihrer Konstruktion und ihrer Effizienz müssen die PSA so leicht wie möglich sein. Neben den zusätzlichen besonderen Anforderungen, nach Ziffer 3, die die PSA erfüllen müssen, damit ein wirksamer Schutz vor den relevanten Risiken gewährleistet ist, müssen sie eine ausreichende Festigkeit gegen die unter den voraussehbaren Einsatzbedingungen üblichen Fremdeinwirkungen aufweisen.

1.3.3.
Erforderliche Kompatibilität von PSA, die vom Benutzer gleichzeitig getragen werden sollen

Werden von ein und demselben Hersteller mehrere PSA-Modelle unterschiedlicher Bauart oder Ausführung, die zum gleichzeitigen Schutz benachbarter Körperteile bestimmt sind, in Verkehr gebracht, so müssen diese PSA-Modelle untereinander kompatibel sein.

1.4.
Informationsbroschüre des Herstellers

Die vom Hersteller erstellte und mit den in Verkehr gebrachten PSA ausgehändigte Informationsbroschüre muß neben dem Namen und der Anschrift des Herstellers und/oder seines in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten alle zweckdienlichen Angaben zu folgenden Punkten enthalten:
a)
Anweisungen für Lagerung, Gebrauch, Reinigung, Wartung, Überprüfung und Desinfizierung. Die vom Hersteller empfohlenen Reinigungs-, Wartungs- oder Desinfizierungsmittel dürfen bei vorschriftsmäßiger Verwendung keine schädliche Wirkung auf die PSA oder den Benutzer haben;
b)
die bei technischen Versuchen zum Nachweis des Schutzgrades oder der Schutzklassen erzielten Leistungen;
c)
das mit den PSA zu verwendende Zubehör sowie die Merkmale der passenden Ersatzteile;
d)
die den verschiedenen Risikograden entsprechenden Schutzklassen und die entsprechenden Verwendungsgrenzen;
e)
das Verfalldatum oder die Verfallzeit der PSA oder bestimmter ihrer Bestandteile;
f)
die für den Transport der PSA geeignete Verpackungsart;
g)
die Bedeutung etwaiger Markierungen (vgl. Ziffer 2.12);
h)
gegebenenfalls die Fundstellen der gemäß Artikel 5 Absatz 6 Buchstabe b) angewandten Richtlinien;
i)
Name, Anschrift und Kennummer der benannten Stellen, die in der Phase der Planung der PSA eingeschaltet werden.
Die Informationsbroschüre muß klar und verständlich und mindestens in der bzw. den Amtssprachen des Bestimmungsmitgliedstaats verfaßt sein.

2.
ZUSÄTZLICHE GEMEINSAME ANFORDERUNGEN FÜR MEHRERE PSA-ARTEN ODER -TYPEN

2.1.
PSA mit Verstellsystem

Weisen die PSA Verstellsysteme auf, so müssen diese so konzipiert und hergestellt werden, daß sie sich nach der Einstellung unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen nicht von selbst verstellen können.

2.2.
PSA, die die zu schützenden Körperteile „umhüllen”

Die PSA, die die zu schützenden Körperteile „umhüllen” , müssen soweit wie möglich ausreichend belüftet sein, um die Transpiration während des Tragens zu begrenzen; andernfalls müssen sie soweit wie möglich mit Vorrichtungen versehen sein, die den Schweiß absorbieren.

2.3.
PSA für Gesicht, Augen und Atemwege

Die PSA für das Gesicht, die Augen und die Atemwege dürfen das Gesichtsfeld und die Sicht des Benutzers so wenig wie möglich einschränken. Der Augenschutz dieser PSA muß einen Grad an optischer Neutralität aufweisen, der mit der Art der mehr oder weniger feinen Präzisionsarbeiten und/oder langwierigen Arbeiten vereinbar ist. Sie sind gegebenenfalls zu behandeln oder mit Vorrichtungen zur Belüftung zu versehen, um die Bildung von Beschlag zu vermeiden. PSA-Modelle für Benutzer mit Sehhilfen müssen für das gleichzeitige Tragen von Brillen oder Kontaktlinsen ausgelegt sein.

2.4.
PSA, die einer Alterung ausgesetzt sind

Können die von dem Hersteller für die neuen PSA angestrebten Leistungen durch Alterung zugegebenermaßen spürbar beeinträchtigt werden, so ist das Herstellungsdatum und/oder, wenn möglich, das Verfalldatum unauslöschlich und eindeutig auf jedem Exemplar oder austauschbaren Bestandteil der in den Verkehr gebrachten PSA sowie auf der Verpackung anzugeben. Kann der Hersteller keine präzisen Angaben über die Lebensdauer einer PSA machen, so hat er in seiner Informationsbroschüre alle zweckdienlichen Angaben aufzuführen, die dem Käufer oder Benutzer die Möglichkeit geben, eine unter Berücksichtigung des Qualitätsniveaus des Modells und der tatsächlichen Bedingungen der Lagerung, Verwendung, Reinigung, Überprüfung und Wartung in der Praxis plausible Verfallzeit zu bestimmen. Falls eine spürbare rasche Veränderung der Leistung der PSA anscheinend auf der Alterung beruht, die auf die periodische Durchführung eines vom Hersteller empfohlenen Reinigungsverfahrens zurückzuführen ist, so hat dieser, wenn möglich, auf jedem in Verkehr gebrachten PSA-Exemplar anzugeben, wie oft die PSA höchstens gereinigt werden darf; bei Überschreiten des Grenzwerts ist die Ausrüstung zu überprüfen oder auszumustern; andernfalls hat der Hersteller diese Angaben in seiner Informationsbroschüre zu machen.

2.5.
PSA, die bei ihrer Benutzung mitgerissen werden können

Besteht unter den voraussehbaren Einsatzbedingungen insbesondere das Risiko, daß die PSA von einem beweglichen Teil mitgerissen werden und der Benutzer hierdurch gefährdet werden kann, muß die Zugfestigkeit ihrer wesentlichen Bestandteile so ausgelegt werden, daß bei einem Überschreiten dieses Werts die Gefahr durch den Bruch eines der wesentlichen Bestandteile ausgeschaltet wird.

2.6.
PSA, die für eine Verwendung in explosionsgefährdeter Umgebung bestimmt sind

PSA, die für eine Verwendung in explosionsgefährdeter Umgebung bestimmt sind, müssen so konzipiert und hergestellt werden, daß kein elektrischer, elektrostatischer oder mechanisch verursachter Energiebogen oder Funken entstehen kann, der ein explosives Gemisch entzünden könnte.

2.7.
PSA, die für rasche Einsätze bestimmt sind oder die schnell an- und/oder abgelegt werden können müssen

Diese Art von PSA muß so konzipiert und hergestellt werden, daß sie in möglichst kurzer Zeit an- und/oder abgelegt werden kann. Umfaßt sie Halterungs- und Ablegesysteme, die ermöglichen, sie in der geeigneten Position auf dem Benutzer zu halten oder sie abzulegen, so müssen sich diese leicht und rasch handhaben lassen.

2.8.
PSA für Einsätze unter extremen Bedingungen

Die Informationsbroschüre, die der Hersteller mit den PSA für Einsätze unter extremen Bedingungen nach Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe a) aushändigt, muß insbesondere Angaben für kompetente, geschulte Personen enthalten, die qualifiziert sind, sie auszulegen und vom Benutzer anwenden zu lassen. Ferner ist zu beschreiben, wie am Benutzer geprüft werden kann, ob die PSA richtig angelegt und funktionsbereit ist. Verfügt die PSA über ein Alarmsystem, das aktiviert wird, sobald das normalerweise gewährleistete Schutzniveau nicht vorhanden ist, so muß dieses so konzipiert und angeordnet sein, daß der Alarm vom Benutzer unter den vorhersehbaren bestimmungsgemäßen Einsatzbedingungen wahrgenommen werden kann.

2.9.
PSA mit vom Benutzer einstellbaren oder abnehmbaren Bestandteilen

Umfassen PSA Bestandteile, die der Benutzer einstellen oder zum Zwecke des Austausches abnehmen kann, so müssen diese so konzipiert und hergestellt werden, daß sie ohne Werkzeug problemlos eingestellt, zusammengesetzt und ausgebaut werden können.

2.10.
An einen äußeren Apparat anschließbare PSA

Sind die PSA mit einem Verbindungssystem ausgestattet, das an einen äußeren Apparat angeschlossen werden kann, so muß ihr Anschlußteil so konzipiert und hergestellt sein, daß es nur an einen Apparat eines geeigneten Typs angeschlossen werden kann.

2.11.
PSA mit einem Flüssigkeitskreislauf

Umfassen PSA einen Flüssigkeitskreislauf, so ist dieser so festzulegen bzw. zu konzipieren und anzuordnen, daß der Austausch der Flüssigkeit unabhängig von Körperhaltungen oder Bewegungen des Benutzers unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen in der Nachbarschaft des gesamten geschützten Körperteils in geeigneter Weise erfolgen kann.

2.12.
PSA mit einer oder mehreren direkt oder indirekt gesundheits- und sicherheitsrelevanten Markierungen oder Kennzeichnungen

Bei den direkt oder indirekt gesundheits- und sicherheitsrelevanten Markierungen oder Kennzeichnungen auf diesen Arten oder Typen von PSA sollte es sich am besten um vereinheitlichte Piktogramme oder Ideogramme handeln, die problemlos lesbar sind und dies während der vorhersehbaren Lebensdauer dieser PSA bleiben. Diese Markierungen müssen ferner vollständig, präzise und verständlich sein, so daß Mißverständnisse ausgeschlossen sind; insbesondere, wenn derartige Markierungen Wörter oder Sätze umfassen, müssen sie in der oder den Amtssprachen des Mitgliedstaats abgefaßt sein, in dem sie verwendet werden. Ist es aufgrund der beschränkten Dimensionen einer PSA (oder eines PSA-Bestandteils) nicht möglich, darauf die gesamte erforderliche Markierung oder einen Teil der Markierung anzubringen, so ist diese auf der Verpackung und in der Informationsbroschüre des Herstellers anzugeben.

2.13.
Für die Signalisierung des Benutzers geeignete PSA-Bekleidung

Die PSA-Bekleidung, die unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen den Benutzer einzeln und sichtbar signalisieren soll, muß ein oder mehrere leuchtende bzw. reflektierende Teile umfassen; diese Teile sind an geeigneter Stelle anzubringen; die Leuchtkraft und die photometrischen und kolorimetrischen Eigenschaften sind entsprechend auszulegen.

2.14.
PSA für mehrere Risiken

Jede PSA, die den Benutzer vor mehreren Risiken schützen soll, die gleichzeitig auftreten können, ist so zu konzipieren und herzustellen, daß insbesondere die grundlegenden und spezifischen Anforderungen für jedes einzelne Risiko erfüllt werden (vgl. Ziffer 3).

3.
RISIKORELEVANTE ZUSATZANFORDERUNGEN

3.1.
Schutz gegen mechanische Stöße

3.1.1.
Stöße durch herabfallende oder herausgeschleuderte Gegenstände und durch Aufprall eines Körperteils auf ein Hindernis

Die für diese Art von Risiken geeigneten PSA müssen die Wirkung eines Stoßes dämpfen können und so Quetsch- oder Stichverletzungen des geschützten Teils vorbeugen, und zwar mindestens bis zu einem Aufprallenergieniveau, bei dessen Überschreitung die übermäßigen Abmessungen oder das übermäßige Gewicht der Dämpfungsvorrichtung der tatsächlichen Verwendung der PSA während der voraussichtlich erforderlichen Tragedauer entgegenstünden.

3.1.2.
Sturzunfälle

3.1.2.1.
Verhütung von Stürzen durch Ausgleiten

Die Laufsohlen des Schuhwerks, die ein Ausgleiten verhüten sollen, müssen so konzipiert, hergestellt oder mit geeigneten aufgesetzten Vorrichtungen versehen sein, daß je nach Bodenbeschaffenheit und -zustand durch Eingriff oder Reibung fester Halt gewährleistet ist.

3.1.2.2.
Verhütung von Stürzen aus der Höhe

Die PSA, mit denen Stürzen aus der Höhe oder ihrer Wirkung vorgebeugt werden soll, müssen eine Vorrichtung zum Halten des Körpers und ein Verbindungssystem umfassen, das mit einem sicheren Ankerpunkt verbunden werden kann. Sie müssen so konzipiert und hergestellt werden, daß bei Verwendung unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen der Absturz des Körpers so gering wie möglich ist, damit ein Aufprall gegen ein Hindernis vermieden wird, ohne daß die Bremskraft hierbei die Schwelle erreicht, bei der körperliche Schädigungen auftreten oder ein Bestandteil der PSA sich öffnet oder bricht, was zum Absturz des Benutzers führen könnte. Es ist ferner sicherzustellen, daß sich der Benutzer bei einem Sturz nach der Abbremsung in einer Lage befindet, in der er gegebenenfalls die Bergung abwarten kann. Der Hersteller muß in die Informationsbroschüre insbesondere zweckdienliche Angaben zu folgenden Punkten aufnehmen:

erforderlichenfalls Merkmale des sicheren Ankerpunktes sowie erforderliche „lichte Höhe” unterhalb des Benutzers;

optimales Anlegen der Haltevorrichtung und Befestigen des Verbindungssystems am sicheren Ankerpunkt.

3.1.3.
Mechanische Schwingungen

Die PSA zur Verhütung negativer Auswirkungen von mechanischen Schwingungen müssen die für den geschützten Körperteil schädlichsten Schwingungskomponenten in angemessener Art und Weise abschwächen können. Der tatsächliche Wert der Beschleunigungen, denen der Benutzer durch diese Schwingungen ausgesetzt ist, darf in keinem Fall die Grenzwerte überschreiten, die für die Dauer der täglichen Höchstexposition empfohlen sind, die für den geschützten Körperteil vorhersehbar ist.

3.2.
Schutz gegen die (statische) Kompression eines Körperteils

Die PSA, die einen Körperteil gegen (statische) Kompression schützen sollen, müssen deren Wirkung soweit mildern können, daß ernsten Verletzungen oder chronischen Erkrankungen vorgebeugt wird.

3.3.
Schutz gegen oberflächliche mechanische Verletzungen (Abschürfungen, Stiche, Schnitte, Bisse)

Die Ausgangswerkstoffe und andere Bestandteile der PSA, die den Körper oder einen Körperteil gegen oberflächliche mechanische Verletzungen wie Abschürfungen, Stiche, Schnitte oder Bisse schützen sollen, müssen so gewählt oder konzipiert und angeordnet werden, daß diese Arten von PSA einen unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen geeigneten Widerstand gegen Abrieb, Durchlöcherung und Schnitte bieten (vgl. auch Ziffer 3.1).

3.4.
Verhütung des Ertrinkens (Rettungswesten, Schwimmwesten und Rettungskombinationen)

Die PSA, mit denen ein Ertrinken verhütet werden soll, müssen den möglicherweise erschöpften oder bewußtlosen Benutzer, der in eine Flüssigkeit gestürzt ist, so schnell wie möglich ohne gesundheitliche Gefährdung an die Oberfläche zurückbringen und ihn in einer Position halten, die ihm bis zur Bergung das Atmen ermöglicht. Diese PSA können ganz oder teilweise aus permanent schwimmfähigem Material bestehen oder sich durch automatisch oder manuell ausgelöste Gaszufuhr oder aber über ein Mundventil aufblasen lassen. Unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen

müssen die PSA der Aufprallenergie beim Aufschlag auf die Flüssigkeit sowie der normalen Einwirkung dieser Flüssigkeit standhalten können, ohne daß hierdurch ihre Funktionsfähigkeit beeinträchtigt wird;

müssen sich aufblasbare PSA rasch und vollständig aufblasen lassen.

Wenn es aufgrund der vorhersehbaren besonderen Einsatzbedingungen erforderlich ist, müssen bestimmte PSA-Typen außerdem eine oder mehrere der folgenden Zusatzanforderungen erfüllen:

Ausstattung mit den gesamten Aufblasvorrichtungen gemäß dem zweiten Absatz und/oder eine optische oder akustische Signaleinrichtung;

Ausstattung mit einer Einhänge- und Haltevorrichtung, mit der der Benutzer aus der Flüssigkeit gezogen werden kann;

Auslegung für längeren Einsatz während der gesamten Tätigkeit, bei der die Gefahr besteht, daß der eventuell bekleidete Benutzer in die Flüssigkeit stürzt, oder bei der er in die Flüssigkeit eintauchen muß.

3.4.1.
Schwimmhilfen

Ein Kleidungsstück, das ein Maß an Schwimmfähigkeit gewährleistet, die seinem voraussichtlichen Gebrauch entspricht und eine positive Unterstützung im Wasser bietet. Unter den vorhersehbaren Verwendungsbedingungen darf diese PSA keine Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit des Benutzers mit sich bringen, so daß er insbesondere schwimmen oder handeln kann, um sich außer Gefahr zu begeben oder anderen Personen zu Hilfe zu kommen.

3.5.
Schutz gegen die schädlichen Auswirkungen von Lärm

Die PSA zur Verhütung schädlicher Auswirkungen von Lärm müssen diesen soweit mildern können, daß der von dem Benutzer wahrgenommene Geräuschpegel in keinem Fall die Grenzwerte für die tägliche Exposition überschreitet, die in der Richtlinie 86/188/EWG des Rates vom 12. Mai 1986 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Lärm am Arbeitsplatz(1) vorgeschrieben sind. Jede PSA muß mit einer Kennzeichnung versehen sein, die den Grad der Dämpfung des Schallpegels und den Wert des durch die PSA sichergestellten Komfortindexes angibt; ist dies nicht möglich, so muß diese Kennzeichnung auf der Verpackung angebracht sein.

3.6.
Schutz gegen Hitze und/oder Feuer

Die thermische Isolierungskraft und die mechanische Festigkeit von PSA, die den Körper oder Körperteile gegen die Auswirkungen von Hitze und/oder Feuer schützen sollen, müssen für die vorhersehbaren Einsatzbedingungen entsprechend ausgelegt werden.

3.6.1.
Ausgangswerkstoffe und andere Bestandteile der PSA

Die Ausgangswerkstoffe und die anderen für den Schutz gegen die Strahlungs- und Konvektionswärme geeigneten Bestandteile müssen einen geeigneten Transmissionskoeffizienten für den auftreffenden Wärmefluß sowie eine ausreichend hohe Flammfestigkeit aufweisen, so daß jede Gefahr der Selbstentzündung unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen vermieden wird. Wenn der äußere Teil dieser Werkstoffe und Bestandteile reflektierend auszulegen ist, muß die Reflektionskraft dem Wärmefluß durch IR-Strahlung angemessen sein. Die Werkstoffe und anderen Bestandteile von Ausrüstungen, die für kurze Einsätze in heißer Umgebung bestimmt sind, sowie die der PSA, die heißen Spritzern wie z. B. geschmolzenen Massen ausgesetzt sind, müssen ferner eine ausreichende Wärmeaufnahmefähigkeit besitzen, damit der größte Teil der gespeicherten Wärme erst dann abgegeben wird, nachdem sich der Benutzer von der Gefahrenstelle entfernt und seine PSA abgelegt hat. Die Werkstoffe und anderen Bestandteile der PSA, die möglicherweise herausgeschleuderte heiße Massen abfangen sollen, müssen ferner Stöße ausreichend dämpfen (vgl. Ziffer 3.1). Die Werkstoffe und anderen Bestandteile von PSA, die gelegentlich mit einer Flamme in Berührung kommen können bzw. zur Herstellung von Brandbekämpfungsausrüstungen verwendet werden, müssen sich ferner durch eine Flammfestigkeit auszeichnen, die den unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen auftretenden Gefahren entspricht. Sie dürfen unter Flammeinwirkung nicht schmelzen und dürfen die Flammenausbreitung nicht begünstigen.

3.6.2.
Gebrauchsfertige vollständige PSA

Unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen
1.
muß die Wärmemenge, die durch diese PSA auf den Benutzer übertragen wird, so gering sein, daß die während der Tragedauer im geschützten Körperteil akkumulierte Wärme in keinem Fall die Schmerzgrenze oder gesundheitsschädigende Werte erreicht;
2.
müssen die PSA erforderlichenfalls dem Eindringen von Flüssigkeiten oder Dämpfen standhalten und dürfen bei Berührungen mit der Schutzhülle keine Verbrennungen hervorrufen.
Umfassen PSA Kühlvorrichtungen, die die Absorption der Wärme durch Verdunstung einer Flüssigkeit oder Sublimation eines Feststoffes erlauben, so müssen diese so konzipiert werden, daß die somit freigesetzten flüchtigen Stoffe nach außen und nicht zum Benutzer hin abgeführt werden. Gehört zu den PSA ein Atemschutzgerät, so muß dieses unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen die ihm zufallende Schutzfunktion zuverlässig gewährleisten. Der Hersteller hat insbesondere in der Informationsbroschüre zu jedem in Verkehr gebrachten PSA-Modell für kurze Einsätze in heißer Umgebung alle zweckdienlichen Angaben zu machen, mit denen sich bestimmen läßt, wie lange der Benutzer der durch die bestimmungsgemäß verwendeten Ausrüstungen übertragenen Wärme maximal ausgesetzt sein darf.

3.7.
Kälteschutz

Die thermische Isolierungskraft und die mechanische Festigkeit von PSA, die den Körper oder Körperteile gegen die Auswirkungen der Kälte schützen sollen, müssen den vorhersehbaren bestimmungsgemäßen Einsatzbedingungen entsprechen.

3.7.1.
Ausgangswerkstoffe und andere Bestandteile der PSA

Merkmal der Ausgangswerkstoffe und der anderen für den Schutz gegen die Kälte geeigneten Bestandteile der PSA muß ein entsprechend den vorhersehbaren Einsatzbedingungen möglichst niedriger Thermoflußkoeffizient sein. Die flexiblen Werkstoffe und anderen Bestandteile der PSA für Einsätze in kalter Umgebung müssen den Flexibilitätsgrad bewahren, der für die erforderlichen Bewegungen und Körperhaltungen geeignet ist. Die Werkstoffe und anderen Bestandteile der PSA, die möglicherweise große herausgeschleuderte kalte Massen abfangen sollen, müssen ferner Stöße ausreichend dämpfen (vgl. Ziffer 3.1).

3.7.2.
Gebrauchsfertige vollständige PSA

Unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen
1.
muß die Kältemenge, die dem Benutzer durch seine PSA übertragen wird, so gering sein, daß die während der Tragedauer an jeder Stelle des geschützten Körperteils akkumulierte Kälte (einschließlich der Finger- oder Zehenspitzen) in keinem Fall die Schmerzgrenze oder gesundheitsschädigende Werte erreicht;
2.
müssen die PSA nach Möglichkeit dem Eindringen von Flüssigkeiten, wie beispielsweise Regenwasser, standhalten und dürfen bei Berührungen mit der kalten Schutzhülle keine Verletzungen hervorrufen.
Gehört zu den PSA ein Atemschutzgerät, so muß dieses unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen die ihm zufallende Schutzfunktion zuverlässig gewährleisten. Der Hersteller hat insbesondere in der Informationsbroschüre zu jedem PSA-Modell für kurze Einsätze in kalter Umgebung alle zweckdienlichen Angaben zur höchstzulässigen Dauer der Exposition des Benutzers an die durch die Ausrüstung übertragene Kälte zu machen.

3.8.
Schutz gegen Stromschläge

Der Isolierungsgrad von PSA, die den Körper oder Körperteile gegen Stromschläge schützen sollen, muß den Spannungswerten entsprechen, denen der Benutzer unter den ungünstigsten vorhersehbaren Umständen ausgesetzt sein kann. Dazu müssen die Ausgangswerkstoffe und anderen Bestandteile dieser Arten von PSA so ausgewählt oder konzipiert und angeordnet werden, daß der Ableitstrom, der durch die Schutzhülle unter Versuchsbedingungen gemessen wird, bei denen Spannungen eingesetzt werden, die den möglicherweise vor Ort angetroffenen Spannungen entsprechen, möglichst gering ist und auf jeden Fall in Abhängigkeit von der Toleranzschwelle unter dem höchstzulässigen Bezugswert liegt. Die ausschließlich für Arbeiten oder Handhabungen mit tatsächlich oder möglicherweise unter Spannung stehenden elektrischen Anlagen bestimmten Arten von PSA und ihre Verpackung müssen eine Kennzeichnung aufweisen, die insbesondere die Schutzklasse und/oder die entsprechende Gebrauchsspannung, die Seriennummer und das Herstellungsdatum angibt; auf der Außenseite der Schutzhülle der PSA muß ferner ein Platz für die spätere Kennzeichnung mit dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme und den Daten der in periodischen Abständen durchzuführenden Versuche oder Kontrollen vorgesehen sein. Der Hersteller hat in seiner Informationsbroschüre die ausschließliche Verwendung dieser Arten von PSA sowie die Art und die Häufigkeit der Isolationsprüfungen anzugeben, denen sie während ihrer Lebensdauer unterzogen sein müssen.

3.9.
Strahlenschutz

3.9.1.
Nichtionisierende Strahlungen

Die PSA für die Verhütung akuter oder chronischer Auswirkungen nichtionisierender Strahlen auf das Auge müssen den größten Teil der Strahlenenergie in den schädlichen Wellenlängen absorbieren oder reflektieren können, ohne damit die Übertragung des unschädlichen Teils des sichtbaren Spektrums, die Kontrastwahrnehmung und die Farbunterscheidung übermäßig zu beeinträchtigen, wenn die vorhersehbaren Einsatzbedingungen dies erfordern. Dazu müssen die schützenden Sichtblenden derart konzipiert und hergestellt sein, daß sie insbesondere für jede schädliche Welle einen spektralen Transmissionsfaktor aufweisen, bei dem die energetische Belichtungsdichte der Strahlung, die das Auge des Benutzers durch den Filter erreichen kann, so gering wie möglich ist und in keinem Fall den Grenzwert für die zulässige Höchstexposition überschreitet. Die Sichtblenden dürfen ferner unter der Wirkung der Strahlung unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen nicht schadhaft werden oder ihre Eigenschaften verlieren; jedes in Verkehr gebrachte Exemplar muß die Nummer des Schutzgrades tragen, die der spektralen Verteilungskurve seines Transmissionsfaktors entspricht. Die für Strahlungen derselben Art geeigneten Sichtblenden müssen in ansteigender Reihenfolge ihrer Schutzgradnummern eingestuft sein; der Hersteller hat insbesondere in seiner Informationsbroschüre die Transmissionskurven darzustellen, mit denen die geeignetste PSA unter Berücksichtigung der Faktoren der tatsächlichen Einsatzbedingungen wie Abstand zur Strahlungsquelle und Spektralverteilung der in diesem Abstand ausgestrahlten Energie ausgewählt werden kann. Die Nummer des Schutzgrades jeden Exemplars einer filtrierenden Sichtblende ist vom Hersteller anzugeben.

3.9.2.
Ionisierende Strahlungen

3.9.2.1.
Schutz gegen radioaktive Kontamination von außen

Die Ausgangswerkstoffe und anderen Bestandteile der PSA, die den Körper oder Körperteile gegen radioaktive Stäube, Gase, Flüssigkeiten oder deren Gemische schützen sollen, sind so zu wählen oder zu konzipieren und anzuordnen, daß diese Ausrüstungen dem Eindringen der kontaminierenden Stoffe unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen wirksam standhalten. Die erforderliche Dichtigkeit kann je nach Art oder Zustand der kontaminierenden Stoffe durch die Undurchlässigkeit der Schutzhülle und/oder jedes andere geeignete Mittel wie Belüftungs- und Drucksysteme erzielt werden, die dem Eindringen dieser kontaminierenden Stoffe entgegenwirken. Werden die PSA Dekontaminierungsmaßnahmen unterzogen, so darf sich dies nicht nachteilig auf die etwaige Wiederverwendung während der vorhersehbaren Lebensdauer dieser Arten von Ausrüstungen auswirken.

3.9.2.2.
Begrenzter Schutz gegen äußere Strahlung

Die PSA, die den Benutzer vollständig gegen äußere Strahlung schützen oder diese ausreichend abschwächen sollen, können nur für elektronische Strahlen (beispielsweise Beta-Strahlen) oder Photon-Strahlung (X-Gamma-Strahlen) mit relativ beschränkter Energie konzipiert werden. Die Ausgangswerkstoffe und anderen Bestandteile dieser Art von PSA sind so zu wählen oder zu konzipieren und anzuordnen, daß der Benutzer ein den vorhersehbaren Einsatzbedingungen entsprechend hohes Schutzniveau erhält, ohne daß die Behinderungen der Bewegungen, Körperhaltungen oder Platzveränderungen des Benutzers zu einer längeren Expositionsdauer führen (vgl. Ziffer 1.3.2). Die PSA müssen eine Kennzeichnung tragen, die die Beschaffenheit sowie die Dicke des Ausgangswerkstoffs bzw. der Ausgangswerkstoffe angibt, die den vorhersehbaren Einsatzbedingungen entsprechen.

3.10.
Schutz gegen gefährliche und ansteckende Stoffe

3.10.1.
Atemschutz

Mit den PSA, die für den Schutz der Atemwege bestimmt sind, muß der Benutzer mit Atemluft versorgt werden können, wenn er einer Luft ausgesetzt ist, die verschmutzt und/oder in der die Sauerstoffkonzentration nicht ausreichend ist. Die dem Benutzer durch seine PSA zugeführte Atemluft wird durch geeignete Mittel gewonnen, so z. B. durch Filtrieren der verschmutzten Luft durch die Schutzvorrichtung oder das Schutzmittel oder durch die Zufuhr aus einer nichtverschmutzten Quelle. Die Ausgangswerkstoffe und anderen Bestandteile dieser Arten von PSA sind so zu wählen oder zu konzipieren und anzuordnen, daß die Atemfunktion und -hygiene des Benutzers während der Tragedauer unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen in angemessener Art und Weise gewährleistet sind. Der Dichtigkeitsgrad des Gesichtsschutzes, der Druckverlust beim Einatmen sowie die Reinigungskraft bei Filtergeräten müssen so ausgelegt werden, daß bei einer verschmutzten Atmosphäre so wenige kontaminierende Stoffe eindringen, daß die Gesundheit bzw. Hygiene des Benutzers nicht beeinträchtigt wird. Die PSA müssen mit einer Kennzeichnung zur Identifizierung des Herstellers und mit den Kenndaten jedes Ausrüstungstyps versehen sein, die mit der Gebrauchsanweisung jedem qualifizierten, geschulten Benutzer die Möglichkeit geben, sie sachgemäß zu verwenden. Bei Filtergeräten hat der Hersteller ferner in seiner Informationsbroschüre die Lagerzeitbegrenzung des in der Originalverpackung aufbewahrten Filters im Neuzustand anzugeben.

3.10.2.
Schutz gegen Haut- oder Augenberührung

Die PSA, mit denen obeflächliche Berührungen des Körpers oder von Körperteilen mit gefährlichen und ansteckenden Stoffen verhütet werden sollen, müssen unter den vorhersehbaren bestimmungsgemäßen Einsatzbedingungen Widerstand gegen das Eindringen oder die Diffusion derartiger Stoffe durch die Schutzhülle bieten. Dazu müssen die Ausgangswerkstoffe und anderen Bestandteile dieser Arten von PSA so gewählt oder konzipiert und angeordnet sein, daß sie möglichst eine völlige Dichtheit gewährleisten, die erforderlichenfalls eine möglicherweise längere tägliche Verwendung gestattet, oder andernfalls eine beschränkte Dichtheit, die eine Begrenzung der Tragedauer erforderlich macht. Aufgrund ihrer Beschaffenheit und der vorhersehbaren Einsatzbedingungen haben verschiedene gefährliche oder ansteckende Stoffe eine hohe Penetrationskraft, die für die entsprechenden PSA eine Beschränkung der Schutzdauer bedingt; diese PSA müssen den üblichen Versuchen unterzogen werden, auf deren Grundlage sie je nach ihrer Wirksamkeit eingestuft werden können. Die PSA, die angenommenermaßen den Versuchsspezifikationen entsprechen, müssen eine Kennzeichnung tragen, die insbesondere die Namen oder andernfalls die Codes der für die Versuche verwendeten Stoffe sowie die übliche Schutzdauer angibt. Der Hersteller hat außerdem in seiner Informationsbroschüre erforderlichenfalls die Bedeutung der Codes, die detaillierte Beschreibung der üblichen Versuche und alle zweckdienlichen Angaben für die Bestimmung der höchstzulässigen Tragedauer unter den verschiedenen vorhersehbaren Einsatzbedingungen aufzuführen.

3.11.
Sicherheitsvorrichtungen für Taucherausrüstungen

1.
Atemgerät

Das Atemgerät muß es ermöglichen, den Benutzer unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen und insbesondere unter Berücksichtigung der maximalen Tauchtiefe mit einem atembaren Gasgemisch zu versorgen.

2.
Wenn dies unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen erforderlich ist, müssen die Ausrüstungen folgende Bestandteile umfassen:

a)
einen Taucheranzug zum Schutz des Benutzers gegen den aus der Tauchtiefe resultierenden Druck (vgl. Ziffer 3.2) und/oder gegen Kälte (vgl. Ziffer 3.7);
b)
eine Alarmvorrichtung, mit der der Benutzer rechtzeitig vor einer späteren Unterbrechung der Versorgung mit dem atembaren Gasgemisch gewarnt wird (vgl. Ziffer 2.8);
c)
eine Rettungskombination, mit deren Hilfe der Benutzer zur Wasseroberfläche zurückkehren kann (vgl. Ziffer 3.4.1).

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 137 vom 24. 5. 1986, S. 28.

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