Artikel 1 RL 90/167/EWG

In der vorliegenden Richtlinie werden — unbeschadet der nach Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie 81/851/EWG zu erlassenden Liste — die Bedingungen, denen Fütterungsarzneimittel im Hinblick auf ihre Herstellung, auf das Inverkehrbringen und auf ihre Verwendung in der Gemeinschaft entsprechen müssen, mit Ausnahme der viehseuchenrechtlichen Bedingungen festgelegt.

Die gemeinschaftlichen Vorschriften über Futterzusatzstoffe und die einzelstaatlichen Vorschriften hierzu, insbesondere über Futterzusatzstoffe nach Anhang II der Richtlinie 70/524/EWG(*), zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/583/EWG der Kommission(**), werden durch die vorliegende Richtlinie nicht berührt.

Fußnote(n):

(*)

ABl. Nr. L 270 vom 14. 12. 1970, S. 1.

(**)

ABl. Nr. L 325 vom 10. 11. 1989, S. 33.

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