Artikel 2 RL 90/167/EWG

Für diese Richtlinie finden erforderlichenfalls die Begriffsbestimmungen des Artikels 1 Absatz 2 der Richtlinie 81/851/EWG und des Artikels 2 der Richtlinie 79/373/EWG des Rates vom 2. April 1979 über den Verkehr mit Mischfuttermitteln(*), zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/44/EWG(**), Anwendung.

Ferner gilt als

a)
zugelassene Arzneimittelvormischung: jede Vormischung für die Herstellung von Fütterungsarzneimitteln gemäß der Begriffsbestimmung des Artikels 1 Absatz 2 der Richtlinie 81/851/EWG, die gemäß Artikel 4 der genannten Richtlinie zugelassen ist;
b)
Inverkehrbringen: das Vorrätighalten — im Gebiet der Gemeinschaft — zum Verkauf oder zur sonstigen Abgabe an Dritte ohne oder gegen Entgelt sowie der Verkauf und die sonstige Abgabe selbst.

Fußnote(n):

(*)

ABl. Nr. L 86 vom 6. 4. 1979, S. 30.

(**)

ABl. Nr. L 27 vom 31. 1. 1990, S. 35.

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