Artikel 3 RL 90/167/EWG

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß der Arzneimittelanteil bei einem Fütterungsarzneimittel nur aus einer zugelassenen Arzneimittelvormischung stammen darf.

Abweichend von Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten unter Einhaltung der Anforderungen des Artikels 4 Absatz 4 der Richtlinie 81/851/EWG

vorbehaltlich spezifischer in der Genehmigung für das Inverkehrbringen der zugelassenen Arzneimittelvormischung vorgesehener Bedingungen Zwischenerzeugnisse zulassen, die aus einer nach Artikel 4 der Richtlinie 81/851/EWG zugelassenen Arzneimittelvormischung und einem oder mehreren Futtermitteln hergestellt und zur weiteren Herstellung von. gebrauchsfertigen Fütterungsarzneimitteln bestimmt sind.

Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, damit die Zwischenerzeugnisse nur von gemäß Artikel 4 zugelassenen Betrieben hergestellt und bei der zuständigen Behörde angemeldet werden;

dem Tierarzt unter den in Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 81/851/EWG vorgesehenen Bedingungen gestatten, in Eigenverantwortung und auf Verschreibung Fütterungsarzneimittel aus mehreren zugelassenen Arzneimittelvormischungen herstellen zu lassen, sofern es für die zu behandelnde Krankheit oder für die betreffende Tierart kein zugelassenes spezifisches Heilmittel als Vormischung gibt.

Bis zu dem Tag, an dem die Mitgliedstaaten den in Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 81/851/EWG vorgesehenen neuen Vorschriften nachkommen müssen, gelten die einzelstaatlichen Vorschriften betreffend die vorgenannten Bedingungen unter Beachtung der allgemeinen Bestimmungen des Vertrages weiter.

(2) Die nach Absatz 1 zugelassenen Erzeugnisse unterliegen den Vorschriften der Artikel 24 bis 50 der Richtlinie 81/851/EWG.

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