Artikel 11 RL 90/167/EWG
(1) Die Schutzmaßnahmen nach der Richtlinie 89/662/EWG finden auf den Handel mit zugelassenen Arzneimittelvormischungen oder mit Fütterungsarzneimitteln Anwendung. Anwendung, als diese einer tierärztlichen Kontrolle unterliegen.
(2) Die Vorschriften über die tierärztliche Kontrolle, insbesondere die Anforderungen nach Artikel 5 Absatz 2 und nach Artikel 20 der Richtlinie 89/662/EWG, finden auf den Handel mit zugelassenen Arzneimittelvormischungen oder mit Fütterungsarzneimitteln insofern
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