Artikel 10 RL 90/167/EWG
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß — unbeschadet der tierseuchenrechtlichen Vorschriften — der innergemeinschaftliche Handel
- —
-
mit Fütterungsarzneimitteln, die nach den Vorschriften dieser Richtlinie und insbesondere des Artikels 4 mit zugelassenen Vormischungen hergestellt wurden, welche dieselben Wirkstoffe besitzen und eine ähnliche quantitative und qualitative Zusammensetzung haben wie vom Bestimmungsmitgliedstaat zugelassene Vormischungen gemäß den Kriterien der Richtlinie 81/852/EWG,
- —
-
mit Tieren, denen diese Fütterungsarzneimittel — ausgenommen die nach Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 hergestellten — verabreicht wurden, und mit deren Fleisch, Innereien oder Erzeugnissen, vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen der Richtlinie 86/469/EWG des Rates vom 16. September 1986 über die Untersuchung von Tieren und von frischem Fleisch auf Rückstände(*) und der Richtlinie 88/299/EWG des Rates vom 17. Mai 1988 über den Handel mit in Artikel 7 der Richtlinie 88/146/EWG genannten Tieren, die mit bestimmten Stoffen hormonaler Wirkung behandelt wurden, sowie mit deren Fleisch(**) nicht verboten, eingeschränkt oder behindert wird.
(2) Bei Streitfällen aufgrund der Anwendung des Absatzes 1, insbesondere über die Frage der Ähnlichkeit der Vormischungen, können die betroffenen Mitgliedstaaten oder die Kommission den Streitfall einem Sachverständigen unterbreiten, dessen Name in einer von der Kommission auf Vorschlag der Mitgliedstaaten zu erstellenden Liste enthalten ist.
Beide Mitgliedstaaten können vorab vereinbaren, daß sie sich unter Beachtung der Gemeinschaftsvorschriften der Stellungnahme des Sachverständigen unterwerfen.
(3) Der Bestimmungsmitgliedstaat kann verlangen, daß jede Sendung eines Fütterungsarzneimittels in sein Hoheitsgebiet von einer Bescheinigung der zuständigen Behörde nach dem Muster in Anhang Β begleitet sein muß.
Fußnote(n):
- (*)
ABl. Nr. L 275 vom 26. 9. 1986, S. 36.
- (**)
ABl. Nr. L 128 vom 21. 5. 1988, S. 36.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.