Artikel 9 RL 90/167/EWG

(1) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit Fütterungsarzneimittel nur vom Hersteller oder einem hierzu von der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats eigens zugelassenen Händler unmittelbar an den Tierhalter oder -besitzer abgegeben werden.

Außerdem dürfen Fütterungsarzneimittel für die Behandlung von Tieren, deren Fleisch, Innereien oder Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, nur abgegeben werden, wenn sie

gemäß der tierärztlichen Verschreibung, falls eine solche vorgesehen ist, die für die Behandlung vorgeschriebenen Mengen nicht überschreiten,

nicht in Mengen abgegeben werden, die den gemäß dem ersten Gedankenstrich festgesetzten Monatsbedarf überschreiten.

(2) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten jedoch in besonderen Fällen einem hierfür eigens zugelassenen Händler gestatten, aufgrund einer tierärztlichen Verschreibung Fütterungsarzneimittel, die unbeschadet des Artikels 8 Absatz 2 gemäß den Anforderungen dieser Richtlinie zubereitet worden sind, gebrauchsfertig abgepackt in kleinen Mengen abzugeben, sofern diese Händler

insbesondere in bezug auf die Führung der Verzeichnisse und auf die Aufbewahrung, die Lagerung, den Transport und die Abgabe der betreffenden Fütterungsarzneimittel den gleichen Anforderungen Genüge leisten wie der Hersteller,

diesbezüglich einer besonderen Kontrolle unter Aufsicht der zuständigen tierärztlichen Behörde unterliegen,

nur Fütterungsarzneimittel abgeben dürfen, die abgepackt bzw. abgefüllt und fertig zum Gebrauch durch den Tierhalter oder -besitzer sind und auf deren Verpackung oder Aufmachung die Verwendungsbedingungen und insbesondere die Wartezeit angegeben werden.

(3) Die Bestimmungen des Absatzes 2 berühren nicht die einzelstaatlichen Vorschriften über das Eigentum an den Fütterungsarzneimitteln.

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