Artikel 9 RL 90/167/EWG
(1) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit Fütterungsarzneimittel nur vom Hersteller oder einem hierzu von der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats eigens zugelassenen Händler unmittelbar an den Tierhalter oder -besitzer abgegeben werden.
Außerdem dürfen Fütterungsarzneimittel für die Behandlung von Tieren, deren Fleisch, Innereien oder Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, nur abgegeben werden, wenn sie
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gemäß der tierärztlichen Verschreibung, falls eine solche vorgesehen ist, die für die Behandlung vorgeschriebenen Mengen nicht überschreiten,
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nicht in Mengen abgegeben werden, die den gemäß dem ersten Gedankenstrich festgesetzten Monatsbedarf überschreiten.
(2) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten jedoch in besonderen Fällen einem hierfür eigens zugelassenen Händler gestatten, aufgrund einer tierärztlichen Verschreibung Fütterungsarzneimittel, die unbeschadet des Artikels 8 Absatz 2 gemäß den Anforderungen dieser Richtlinie zubereitet worden sind, gebrauchsfertig abgepackt in kleinen Mengen abzugeben, sofern diese Händler
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insbesondere in bezug auf die Führung der Verzeichnisse und auf die Aufbewahrung, die Lagerung, den Transport und die Abgabe der betreffenden Fütterungsarzneimittel den gleichen Anforderungen Genüge leisten wie der Hersteller,
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diesbezüglich einer besonderen Kontrolle unter Aufsicht der zuständigen tierärztlichen Behörde unterliegen,
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nur Fütterungsarzneimittel abgeben dürfen, die abgepackt bzw. abgefüllt und fertig zum Gebrauch durch den Tierhalter oder -besitzer sind und auf deren Verpackung oder Aufmachung die Verwendungsbedingungen und insbesondere die Wartezeit angegeben werden.
(3) Die Bestimmungen des Absatzes 2 berühren nicht die einzelstaatlichen Vorschriften über das Eigentum an den Fütterungsarzneimitteln.
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