Artikel 8 RL 90/167/EWG
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß Fütterungsarzneimittel an Tierhalter oder -besitzer nur gegen Vorlage der Verschreibung eines approbierten Tierarztes zu folgenden Bedingungen abgegeben werden:
- a)
- Die Verschreibung des Tierarztes muß auf einem Formblatt erfolgen, das die im Muster in Anhang A vorgesehenen Angaben enthält; das Original des Formblatts ist für den Hersteller oder gegebenenfalls einen von der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats des Fütterungsarzneimittels zugelassenen Händler bestimmt.
- b)
- Die zuständigen einzelstaatlichen Behörden legen die Anzahl der Durchschriften des Formblattes, die Empfänger jeder einzelnen dieser Durchschriften sowie den Zeitraum fest, während dessen Original und Durchschriften aufbewahrt werden müssen.
- c)
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Eine Verschreibung von Fütterungsarzneimitteln gilt jeweils nur für eine Behandlung mit diesen Mitteln.
Die tierärztliche Verschreibung ist nur für eine von der zuständigen einzelstaatlichen Behörde festzulegende Dauer, höchstens jedoch drei Monate gültig.
- d)
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Die tierärztliche Verschreibung darf nur für die von dem betreffenden Tierarzt selbst behandelten Tiere gelten. Der Tierarzt muß sich zuvor vergewissert haben, daß
- i)
- diese Behandlung bei den betroffenen Tierarten veterinärmedizinisch gerechtfertigt ist;
- ii)
- die Verabfolgung des Arzneimittels mit einer früheren Behandlung oder Verwendung nicht unvereinbar ist und bei Verwendung mehrerer Vormischungen Gegenindikationen oder Wechselwirkungen auszuschließen sind.
- e)
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Der Tierarzt
- i)
- darf die Fütterungsarzneimittel nur in der Menge — bis zu der Obergrenze gemäß der einzelstaatlichen Genehmigung für das Inverkehrbringen der Arzneimittelvormischungen — verschreiben, die erforderlich ist, um das Behandlungsziel zu erreichen;
- ii)
- muß sich vergewissern, daß das Fütterungsarzneimittel und die für die behandelten Tiere üblicherweise verwendeten Futtermittel als Wirkstoffe nicht das gleiche Antibiotikum oder Kokzidiostatikum enthalten.
(2) Handelt es sich jedoch um Arzneimittel mit anthel- minthischer Wirkung (Wurmmittel), so können die Mitgliedstaaten bis zu der Uberprüfung, die im Rahmen der Richtlinie 81/851/EWG hinsichtlich der mit der Verwendung dieser Art von Stoffen verbundenen Risiken durchzuführen ist, während eines Zeitraums von fünf Jahren, ab der Genehmigung der vorliegenden Richtlinie gerechnet, von der in Absatz 1 vorgesehenen Verpflichtung, aus zugelassenen Arzneimittelvormischungen gewonnene Fütterungsarzneimittel nur gegen Vorlage einer tierärztlichen Verschreibung abzugeben, abweichen, sofern
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die verwendeten Arzneimittelvormischungen keine Wirkstoffe enthalten, die zu chemischen Gruppen gehören, welche in ihrem Hoheitsgebiet auf ärztliche Verschreibung in der Humanmedizin verwendet werden,
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die Fütterungsarzneimittel, für die diese Abweichung in Anspruch genommen wird, gemäß den für die betreffende Tätigkeit erforderlichen Dosierungen nur prophylaktisch verwendet werden.
Die Mitgliedstaaten, die diese Abweichung in Anspruch nehmen, setzen vor dem in Artikel 15 Absatz 1 erster Gedankenstrich genannten Zeitpunkt die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten im Ständigen Veterinärausschuß davon in Kenntnis und geben dabei vor allem die Art der unter die Ausnahmeregelung fallenden Arzneimittel und Tiergattungen an.
Die Kommission legt dem Rat spätestens sechs Monate vor Ablauf des in Unterabsatz 1 genannten Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die mit der Verwendung dieser Art von Stoffen verbundenen Risiken gegebenenfalls zusammen mit Vorschlägen vor, über die der Rat mit qualifizierter Mehrheit befindet.
(3) Werden die Fütterungsarzneimittel an Tiere verabfolgt, deren Fleisch, Innereien oder Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, so hat der Tierhalter oder -besitzer dafür Sorge zu tragen, daß das behandelte Tier nicht vor Ablauf der festgesetzten Wartezeit zum Inverkehrbringen geschlachtet wird und daß die vor Ablauf dieser Wartezeit aus einem behandelten Tier gewonnenen Erzeugnisse nicht für den menschlichen Verzehr abgegeben werden.
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