Artikel 7 RL 90/167/EWG
(1) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit ein Fütterungsarzneimittel nur auf Lager genommen, in den Verkehr gebracht oder verwendet wird, wenn es gemäß dieser Richtlinie hergestellt wurde.
(2) Unter Einhaltung der Anforderungen des Artikels 4 Absatz 2 der Richtlinie 81/8 51/EWG in bezug auf die mit den Tierarzneimitteln durchzuführenden Tests können die Mitgliedstaaten für wissenschaftliche Zwecke jedoch Abweichungen von der vorliegenden Richtlinie vorsehen, sofern eine ausreichende amtliche Überwachung vorgenommen wird.
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