Artikel 6 RL 90/167/EWG
(1) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit Fütterungsarzneimittel nur mit einer Kennzeichnung in den Verkehr gebracht werden, die den geltenden Gemeinschaftsvorschriften entspricht.
Ferner müssen die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Verpackungen oder Behältnisse durch das deudich sichtbare Wort „Fütterungsarzneimitter” gekennzeichnet sein.
(2) Werden Fütterungsarzneimittel in Tankwagen oder ähnlichen Behältnissen in den Verkehr gebracht, so genügt es, wenn die Angaben nach Absatz 1 in den mitgeführten Begleitpapieren enthalten sind.
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