Artikel 5 RL 90/167/EWG

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß Fütterungsarzneimittel nur in geschlossenen Verpackungen oder Behältnissen in den Verkehr gebracht werden dürfen, deren Verschluß oder Plombierung beim Öffnen beschädigt wird, so daß sie nach dem Öffnen nicht wiederverwendet werden können.

(2) Werden Fütterungsarzneimittel in Tankwagen oder ähnlichen Behältnissen in den Verkehr gebracht, so sind diese vor jeder erneuten Benutzung zu reinigen, um eine nachfolgende unerwünschte Beeinflussung oder Kontamination zu vermeiden.

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