ANHANG IV RL 90/219/EWG

EINSCHLIESSUNGS- UND ANDERE SCHUTZMASSNAHMEN

Allgemeine Grundsätze

1. Die Tabellen geben die üblichen Mindestanforderungen und -maßnahmen für jede Einschließungsstufe wieder. Einschließung wird auch durch die Einhaltung der Grundsätze der guten Arbeitspraktiken, durch Ausbildung, durch Ausstattung und spezielle Konstruktionsmerkmale der Anlage gewährleistet. Auf alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit GVM sind die Grundsätze guter mikrobiologischer Praxis sowie die folgenden Grundsätze der Sicherheit und Hygiene am Arbeitsplatz anzuwenden:
i)
Die Exposition des Arbeitsplatzes und der Umwelt gegenüber GVM ist auf dem niedrigsten praktikablen Niveau zu halten.
ii)
Es sind technische Überwachungsmaßnahmen an der Gefahrenquelle durchzuführen, die erforderlichenfalls durch die Bereitstellung geeigneter persönlicher Schutzkleidung und -ausrüstung zu ergänzen sind.
iii)
Die Überwachungsmaßnahmen und die Ausrüstung sind in angemessener Weise zu kontrollieren und aufrechtzuerhalten bzw. zu warten.
iv)
Erforderlichenfalls ist außerhalb der primären physikalischen Einschließung auf das Vorhandensein lebensfähiger, in der Anwendung eingesetzter Organismen zu prüfen.
v)
Es ist für eine geeignete Ausbildung des Personals Sorge zu tragen.
vi)
Je nach Bedarf sind Ausschüsse und Unterausschüsse für die biologische Sicherheit einzusetzen.
vii)
Für die Sicherheit des Personals sind je nach Bedarf praktische Verhaltensregelungen für die jeweiligen Standorte aufzustellen und anzuwenden.
viii)
Gegebenenfalls sind biologische Gefahrenbereiche durch Kennzeichnung auszuweisen.
ix)
Reinigungs- und Dekontaminierungsvorrichtungen sind für das Personal bereitzustellen.
x)
Es sind angemessene Aufzeichnungen zu führen.
xi)
Essen, Trinken, Rauchen und Schminken sowie die Aufbewahrung von Lebensmitteln für den menschlichen Verzehr im Arbeitsbereich sind zu verbieten.
xii)
Das Pipettieren mit dem Mund ist zu verbieten.
xiii)
Zur Gewährleistung der Sicherheit sind gegebenenfalls schriftliche Arbeitsanweisungen bereitzustellen.
xiv)
Für den Fall des Austretens von GVM müssen wirksame Desinfektionsmittel und spezifische Desinfektionsverfahren zur Verfügung stehen.
xv)
Gegebenenfalls ist für eine sichere Aufbewahrung von kontaminierten Laborausrüstungen und -materialien zu sorgen.

2. Die Überschriften der Tabellen haben indikativen Charakter. Tabelle Ia enthält die Mindestanforderungen für Labortätigkeiten. Tabelle Ib enthält zusätzliche Bestimmungen und Änderungen zu Tabelle Ia für Tätigkeiten im Zusammenhang mit GVM in Gewächshäusern und Anzuchträumen. Tabelle Ic enthält zusätzliche Bestimmungen und Änderungen zu Tabelle Ia für Tätigkeiten im Zusammenhang mit GVM, die an Tieren durchgeführt werden. Tabelle II enthält die Mindestanforderungen für andere Tätigkeiten als Labortätigkeiten. In Sonderfällen kann es notwendig sein, Maßnahmen derselben Stufe aus Tabelle Ia und Tabelle II zu kombinieren. In manchen Fällen können Anwender — mit Genehmigung der zuständigen Behörde — eine Spezifikation einer bestimmten Einschließungsstufe nicht anwenden oder Spezifikationen aus zwei unterschiedlichen Einschließungsstufen kombinieren. In diesem Tabellen bedeutet „fakultativ” , daß der Anwender diese Maßnahmen von Fall zu Fall aufgrund der Bewertung gemäß Artikel 5 Absatz 2 anwenden kann.

3. Bei der Durchführung dieses Anhangs können die Mitgliedstaaten zusätzlich die allgemeinen Grundsätze der Nummern 1 und 2 in die folgenden Tabellen aufnehmen, um die Vorschriften klarer zu machen.

Tabelle Ia

Ausrüstung Arbeitsbereich Abfall Sonstige Maßnahmen
Spezifikationen Einschließungsstufen
1 2 3 4
1 Laborbereich: Abschirmung(1) nicht erforderlich nicht erforderlich erforderlich erforderlich
2 Laboratorium: Abdichtung zwecks Begasung möglich nicht erforderlich nicht erforderlich erforderlich erforderlich
3 Gegenüber Wasser, Säuren, Laugen, Lösungs-, Desinfektions- und Dekontaminationsmitteln resistente und leicht zu reinigende Oberflächen erforderlich (Arbeitsbank) erforderlich (Arbeitsbank) erforderlich (Arbeitsbank, Fußboden) erforderlich (Arbeitsbank, Fußboden, Decken, Wände)
4 Zugang zum Labor über eine Luftschleuse(2) nicht erforderlich nicht erforderlich fakultativ erforderlich
5 Unterdruck im Vergleich zur unmittelbaren Umgebung nicht erforderlich nicht erforderlich erforderlich, mit Ausnahme von(3) erforderlich
6 Zuluft und Abluft zum Labor sollte HEPA-gefiltert werden nicht erforderlich nicht erforderlich erforderlich (HEPA)(4) — Abluft mit Ausnahme von(3) erforferlich (HEPA)(5) — Zuluft und Abluft
7 Mikrobiologische Sicherheitswerkbank nicht erforderlich fakultativ erforderlich erforderlich
8 Autoklav innerhalb der Anlage innerhalb des Gebäudes innerhalb des Laborbereichs(6) innerhalb des Labors = beidseitiger Zugriff
9 Beschränkter Zugang nicht erforderlich erforderlich erforderlich erforderlich
10 Kennzeichnung als biologischer Gefahrenbereich an der Tür nicht erforderlich erforderlich erforderlich erforderlich
11 Spezifische Maßnahmen zur Überwachung der Verbreitung von Aerosolen nicht erforderlich erforderlich, auf ein Mindestmaß zu reduzieren erforderlich zu verhindern erforderlich zu verhindern
13 Duschen nicht erforderlich nicht erforderlich fakultativ erforderlich
14 Schutzkleidung geeignete Schutzkleidung geeignete Schutzkleidung geeignete Schutzkleidungund (fakultativ) Schuhe vollständiger Kleidungs- und Schuhwechsel vor dem Betreten bzw. Verlassen
15 Handschuhe nicht erforderlich fakultativ erforderlich erforderlich
18 Wirksame Überwachung von Überträgern (z. B. von Nagetieren und Insekten) fakultativ erforderlich erforderlich erforderlich
19 Inaktivierung von GVM im Abwasser von Handwaschbecken, Leitungen und Duschen und in ähnlichen Abwässern nicht erforderlich nicht erforderlich fakultativ erforderlich
20 Inaktivierung von GVM in kontaminiertem Material und Abfall fakultativ erforderlich erforderlich erforderlich
21 Jedes Laboratorium sollte über eine eigene Ausrüstung verfügen nicht erforderlich nicht erforderlich fakultativ erforderlich
23 Sichtfenster oder andere Vorrichtung, so daß die Personen im Raum beobachtet werden können fakultativ fakultativ fakultativ erforderlich

Tabelle Ib

Unter Gewächshäusern und Anzuchträumen sind Bauten mit Wänden, Decke und Boden zu verstehen, die für die Aufzucht von Pflanzen in einer kontrollierten und geschützten Umgebung entworfen und hauptsächlich genutzt werden. Es gelten alle Bestimmungen von Tabelle Ia mit folgenden Ergänzungen/Änderungen:GebäudeAusrüstungArbeitsbereich
SpezifikationenEinschließungstufen
1234
1Gewächshaus: festes Bauwerk(7)nicht erforderlicherforderlicherforderlicherforderlich
3Eingang über einen getrennten Raum mit zwei verriegelbaren Türennicht erforderlichfakultativfakultativerforderlich
4Überwachung von kontaminiertem AblaufwasserfakultativAblaufwasser auf ein Mindestmaß reduzieren(8)Ablaufwasser vermeidenAblaufwasser vermeiden
6Maßnahmen zur Überwachung unerwünschter Arten wie Insekten, Nagetiere, Arthropodenerforderlicherforderlicherforderlicherforderlich
7Durch entsprechende Verfahren für den Transfer lebenden Materials zwischen Gewächshaus/Anzuchtraum, Schutzbau und Labor soll die Verbreitung von GVM eingeschränkt werdenVerbreitung auf ein Mindestmaß reduzierenVerbreitung auf ein Mindestmaß reduzierenVerbreitung verhindernVerbreitung verhindern

Tabelle Ic

Es gelten alle Bestimmungen von Tabelle Ia mit folgenden Ergänzungen/Änderungen:Anlagen
SpezifikationenEinschließungsstufen
1234
1Abschirmung der Tieranlagen(9)fakultativerforderlicherforderlicherforderlich
2Tierhaltungsräume(10), die durch verriegelbare Türen abgetrennt sindfakultativerforderlicherforderlicherforderlich
3Tierhaltungsräume so konstruiert, daß Dekontamination erleichtert (wasserundurchlässiges, leicht abwaschbares Material (Käfige usw.))fakultativfakultativerforderlicherforderlich
4Leicht abwaschbare Böden und/oder Wändefakultativerforderlich (Boden)erforderlich (Boden und Wände)erforderlich (Boden und Wände)
5Für die Tierhaltung geeignete Käfige, Ställe oder Behälterfakultativfakultativfakultativfakultativ
6Filter an den Isolatoren oder isolierter Raum(11)nicht erforderlichfakultativerforderlicherforderlich

Tabelle II

AllgemeinesAusrüstungArbeitsbereichAbfall
SpezifikationenEinschließungsstufen
1234
1Lebensfähige Mikroorganismen müssen in einem System eingeschlossen sein, das den Prozeß von der Umwelt trennt (geschlossenes System)fakultativerforderlicherforderlicherforderlich
2Überwachung der Abgase aus dem geschlossenen Systemnicht erforderlicherforderlich, Freisetzungen auf ein Mindestmaß reduzierenerforderlich, Freisetzungen verhindernerforderlich, Freisetzungen verhindern
3Überwachung der Aerosole während der Probenahme, der Zugabe von Material in ein geschlossenes System oder der Übertragung von Material in ein anderes geschlossenes Systemfakultativerforderlich, Freisetzungen auf ein Mindestmaß reduzierenerforderlich, Freisetzungen verhindernerforderlich, Freisetzungen verhindern
4Inaktivierung großer Mengen an Kulturflüssigkeit, bevor sie aus dem geschlossenen System genommen werdenfakultativerforderlich, durch validierte Verfahrenerforderlich, durch validierte Verfahrenerforderlich, durch validierte Verfahren
5Dichtungen müssen so beschaffen sein, daß eine Freisetzung auf ein Mindestmaß reduziert oder verhindert wirdkein spezifischen AnforderungenFreisetzungen auf ein Mindestmaß reduzierenFreisetzungen verhindernFreisetzungen verhindern
6Der kontrollierte Bereich muß so ausgelegt sein, daß bei Austreten des gesamten Inhalts des geschlossenen Systems dieser aufgefangen werden kannfakultativfakultativerforderlicherforderlich
7Der kontrollierte Bereich muß abdichtbar sein, um eine Begasung zu ermöglichennicht erforderlichfakultativfakultativerforderlich
8Zutritt über Luftschleusenicht erforderlichnicht erforderlichfakultativerforderlich
9Gegenüber Wasser, Säuren, Laugen, Lösungs-, Desinfektions- und Dekontaminationsmitteln resistente und leicht zu reinigende Oberflächenfakultativ (Arbeitsbank soweit vorhanden)fakultativ (Arbeitsbank soweit vorhanden)erforderlich (Arbeitsbank soweit vorhanden, Boden)erforderlich (Arbeitsbank, Boden, Decken, Wände)
10Spezifische Maßnahmen zur angemessenen Belüftung des kontrollierten Bereichs, um die Kontamination der Luft auf ein Mindestmaß zu reduzierenfakultativfakultativfakultativerforderlich
11Im kontrollierten Bereich muß gegenüber der unmittelbaren Umgebung ein Unterdruck herrschennicht erforderlichnicht erforderlichfakultativerforderlich
12Zuluft und Abluft zum kontrollierten Bereich muß HEPA-gefiltert seinnicht erforderlichnicht erforderlicherforderlich (Abluft, fakultativ für Zuluft)erforderlich (Zuluft und Abluft)
13Geschlossene Systeme müssen innerhalb eines kontrollierten Bereichs liegennicht erforderlichfakultativerforderlicherforderlich
14Der Zutritt ist nur autorisierten Personen erlaubtnicht erforderlicherforderlicherforderlicherforderlich
15Kennzeichnung als biologischer Gefahrenbereichnicht erforderlicherforderlicherforderlicherforderlich
17Das Personal muß duschen, bevor es den kontrollierten Bereich verläßtnicht erforderlichnicht erforderlichfakultativerforderlich
18Das Personal muß Schutzkleidung tragenerforderlich (Arbeitskleidung)erforderlich (Arbeitskleidung)erforderlichvollständiger Kleidungswechsel vor Betreten und Verlassen
22Inaktivierung von GVM in Abwässern aus Waschbecken und Duschen oder in ähnlichen Abwässernnicht erforderlichnicht erforderlichfakultativerforderlich
23Inaktivierung von GVM in kontaminiertem Material und Abfall einschließlich jener in Abwässern aus dem Verarbeitungsprozeß vor der endgültigen Ableitungfakultativerforderlich, durch validierte Verfahrenerforderlich, durch validierte Verfahrenerforderlich, durch validierte Verfahren

Fußnote(n):

(1)

Abschirmung=
das Labor ist von anderen Bereichen des Gebäudes abgetrennt oder in einem getrennten Gebäude untergebracht.

(2)

Luftschleuse=
Das Labor wird über eine Luftschleuse, d.h. über einen vom Labor abgetrennten Raum, betreten. Die „saubere” Seite der Luftschleuse muß von der gesperrten Seite durch Umkleide- oder Duscheinrichtungen und vorzugsweise durch verriegelbare Türen abgetrennt sein.

(3)

Tätigkeiten, bei denen keine Übertragung über die Luft stattfindet.

(4)

HEPA=
High Efficiency Particulate Air.

(5)

Wenn Viren eingesetzt werden, die nicht durch HEPA-Filter zurückgehalten werden, sind zusätzliche Anforderungen für die Abluft erforderlich.

(6)

Mit validierten Verfahren, die einen sicheren Transfer von Material in einen Autoklav außerhalb des Labors ermöglichen und ein entsprechendes Schutzniveau gewährleisten.

(7)

Das Gewächshaus soll ein festes Bauwerk mit durchgehend wasserdichter Bedeckung sein; es sollte eben gelegen sein, so daß kein Oberflächenwasser eindringen kann, und über selbstschließende verriegelbare Türen verfügen.

(8)

Soweit eine Übertragung über den Boden stattfinden kann.

(9)

Tieranlagen:
Gebäude oder abgetrennter Bereich innerhalb eines Gebäudes mit Tierhaltungsräumen und anderen Bereichen wie Umkleideräumen, Duschen, Autoklaven, Futterlagerräumen usw.

(10)

Tierhaltungsräume:
Anlage, in der normalerweise Vieh, Zucht- oder Versuchstiere gehalten werden bzw. kleinere operative Eingriffe vorgenommen werden.

(11)

Isolator:
Durchsichtiger Behälter, in denen kleine Tiere innerhalb oder außerhalb eines Käfigs gehalten werden; für große Tiere können isolierte Räume angebracht sein.

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