ANHANG V RL 90/219/EWG

TEIL A

Erforderliche Informationen für die Anmeldung gemäß Artikel 7:
—

Name des (der) Anwender(s) einschließlich der Personen, die für die Aufsicht und die Sicherheit verantwortlich sind;

—

Informationen über die Ausbildung und Qualifikation der Personen, die für die Aufsicht und die Sicherheit verantwortlich sind;

—

nähere Informationen über Ausschüsse und Unterausschüsse im Bereich der Biologie;

—

Anschrift und allgemeine Beschreibung der Anlage;

—

Beschreibung der Art der durchzuführenden Arbeiten;

—

Klasse der Anwendungen in geschlossenen Systemen;

—

nur für Anwendungen der Klasse 1: Zusammenfassung der Bewertung gemäß Artikel 5 Absatz 2 und der Informationen über die Abfallentsorgung.

TEIL B

Erforderliche Informationen für die Anmeldung gemäß Artikel 9:
—

Datum der Vorlage der in Artikel 7 genannten Anmeldung;

—

Name der für die Aufsicht und die Sicherheit verantwortlichen Personen und Informationen über die Ausbildung und Qualifikation;

—

verwendete(r) Empfänger-/Spender- und/oder Ausgangsmikroorganismus(en) oder gegebenenfalls verwendete(s) Wirts-Vektor-System(e);

—

Herkunft und beabsichtigte Funktion(en) des genetischen Materials, das für die Veränderung(en) in Frage kommt; — Identität und Merkmale des (der) GVM;

—

Zweck der Anwendung in geschlossenen Systemen, einschließlich der erwarteten Ergebnisse;

—

zu verwendende Kulturvolumina (ungefährer Wert);

—

Beschreibung der anzuwendenden Einschließungs- und anderen Schutzmaßnahmen, sowie Informationen über die Abfallentsorgung einschließlich der anfallenden Abfälle, deren Behandlung, endgültige Form und Bestimmung;

—

Zusammenfassung der Bewertung gemäß Artikel 5 Absatz 2;

—

Informationen, die die zuständige Behörde für die Bewertung der Notfallpläne benötigt, falls nach Artikel 14 erforderlich.

TEIL C

Erforderliche Informationen für die Anmeldung gemäß Artikel 10:
a)
—

Datum der Vorlage der in Artikel 7 genannten Anmeldung;

—

Name der für die Aufsicht und die Sicherheit verantwortlichen Personen und Informationen über die Ausbildung und Qualifikation;

b)
—

zu verwendende(r) Empfänger- oder Ausgangsmikroorganismus(en);

—

gegebenenfalls zu verwendende(s) Wirts-Vektor-System(e);

—

Herkunft und beabsichtigte Funktion(en) des genetischen Materials, das für die Veränderung(en) in Frage kommt;

—

Identität und Merkmale des GVM;

—

zu verwendende Kulturvolumina;

c)
—

Beschreibung der anzuwendenden Einschließungs- und anderen Schutzmaßnahmen sowie Informationen über die Abfallentsorgung einschließlich der anfallenden Abfälle, deren Behandlung, endgültige Form und Bestimmung;

—

Zweck der Anwendung in geschlossenen Systemen, einschließlich der erwarteten Ergebnisse;

—

Beschreibung der Teile der Anlage;

d)
Informationen über Unfallverhütung und Notfallpläne, soweit vorhanden;

—

mit dem Standort der Anlage zusammenhängende spezifische Gefahren;

—

angewendete Verhütungsmaßnahmen, wie Sicherheitsausrüstung, Warnsysteme und Einschließungsmethoden;

—

Verfahren und Pläne zur Überprüfung der ununterbrochenen Wirksamkeit der Einschließungsmaßnahmen;

—

Beschreibung der den Arbeitnehmern gegebenen Informationen;

—

Informationen, die die zuständige Behörde für die Bewertung der Notfallpläne benötigt, falls nach Artikel 14 erforderlich;

e)
eine Kopie der Bewertung gemäß Artikel 5 Absatz 2.

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